Die fristlose Kündigung verstehen. Das abrupte Ende eines Arbeitsverhältnisses.
Sie beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar und ohne Beachtung der sonst üblichen Kündigungsfristen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist eine solche Kündigung nur dann rechtens, wenn „ein wichtiger Grund“ vorliegt, der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht.“
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer fortwährend seine Arbeitsleistung verweigert oder bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen, wie Diebstahl oder Betrug. Diese sofortige Vertragsauflösung bedeutet für den betroffenen Arbeitnehmer eine unverzügliche Jobsuche, für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, rasch Ersatz zu finden.
Eine solche außerordentliche Kündigung muss nicht nur einen wichtigen Grund haben, sondern dieser muss nach § 626 Abs. 2 BGB dem Kündigenden auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar machen. Zudem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erfolgen.
Die fristlose Kündigung ist also ein Instrument, das unter strengen Voraussetzungen steht und weitreichende Folgen für alle Beteiligten hat. Es ist ein rechtliches Mittel, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber mit erheblichen Veränderungen einhergeht und daher nicht leichtfertig ausgesprochen werden sollte. Für genauere Informationen und eine individuelle Beratung empfehlen wir, sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden.
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Wo liegen die trennenden Merkmale? Fristlose und außerordentliche Kündigung im Vergleich.
Die Differenzierung zwischen fristlosen und außerordentlichen Kündigungen im Arbeitsrecht.
Im Arbeitsrecht ist die Unterscheidung zwischen einer fristlosen und einer außerordentlichen Kündigung von entscheidender Bedeutung. Während jede fristlose Kündigung eine Form der außerordentlichen Kündigung ist, gilt umgekehrt nicht dasselbe. Nicht jede außerordentliche Kündigung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendet wird.
Ein Beispiel für eine außerordentliche, jedoch nicht fristlose Kündigung, ist die Situation, in der ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aufheben muss, der durch tarifliche oder gesetzliche Regelungen eigentlich ordentlich unkündbar ist. Nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) kann in solchen Fällen eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden.
Diese soziale Auslauffrist gibt dem gekündigten Arbeitnehmer Zeit, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und gegebenenfalls eine neue Anstellung zu suchen. Der Arbeitgeber wiederum muss die Kündigungsfristen beachten, die auch ohne den Sonderstatus des Arbeitnehmers gelten würden. Dies verdeutlicht, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zwingend eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Jede fristlose Kündigung stellt eine außerordentliche Kündigung dar, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Im Umkehrschluss sind jedoch nicht alle außerordentlichen Kündigungen fristlos. Einige außerordentliche Kündigungen erfordern oder ermöglichen eine Auslauffrist, die dem Arbeitnehmer einen gewissen Schutz und eine Übergangsphase bietet.
Fristlose Kündigung: Wer ist berechtigt, sie auszusprechen?
Das Arbeitsrecht eröffnet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers wird in der Praxis häufiger angewandt, beispielsweise wenn ein schwerwiegender Vertrauensbruch oder eine grobe Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Aber auch Arbeitnehmer haben das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre eine schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber oder eine Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Es ist wichtig zu betonen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung einen wichtigen Grund nachweisen müssen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt dies voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages unzumutbar machen.
Die fristlose Kündigung ist ein einschneidendes Mittel im Arbeitsrecht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich der Tragweite und der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.