Am 7. Mai 2026 hat das Arbeitsgericht Nordhausen entschieden: Wird einem Außendienst‑Mitarbeiter der Führerschein für die Dauer eines Jahres entzogen und ist die Tätigkeit ohne eigenes Fahren nicht erfüllbar, kann eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein – jedenfalls dann, wenn es keine realistische Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz gibt (Az. 3 Ca 1094/25).
Worum ging es?
- Außendienst mit Dienst‑Kfz; Fahren ist zentraler Bestandteil der Arbeitsleistung.
- Fahrerlaubnisentzug für ein Jahr (Sperrfrist).
- Keine freie Stelle oder zumutbare Umgestaltung, um die Arbeitsleistung ohne eigenes Fahren zu erbringen.
Kernaussage des Urteils
- Ein einjähriger Entzug der Fahrerlaubnis kann die negative Zukunftsprognose tragen und – bei fehlenden milderen Mitteln – eine personenbedingte Kündigung sozial rechtfertigen.
- Voraussetzung: Die Tätigkeit setzt eigenes Fahren zwingend voraus und es bestehen keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
Auch wenn der Führerschein privat entzogen wurde, können die Folgen arbeitsrechtlich gravierend sein – gerade im Außendienst, bei Fahrdiensten oder Tätigkeiten mit notwendiger Mobilität.
Ihre wichtigsten Handlungsoptionen
- Frühzeitig offen sprechen
- Arbeitgeber umgehend informieren und proaktiv Alternativen ansprechen (temporäre Innendienst‑Tätigkeit, Homeoffice‑Aufgaben, Gebietswechsel, Mitfahr‑/Fahrdienstlösungen).
- Milderes Mittel prüfen
- Versetzung, Umsetzung, befristete Freistellung, Überbrückung mit Urlaub/Arbeitszeitkonten – alles dokumentiert vorschlagen. Der Arbeitgeber muss ernsthaft prüfen; gelingt eine Weiterbeschäftigung, fällt die Kündigungsgrundlage weg.
- Dauer und Perspektive darlegen
- Gibt es die Chance auf frühere Wiedererteilung? Nachschulungen, MPU‑Vorbereitung, verkehrsrechtliche Schritte dokumentieren.
- Formfehler nutzen
- Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Bei Schwerbehinderung: Beteiligung der SBV und Integrationsamt prüfen.
- Fristen wahren
- Gegen eine Kündigung gilt die 3‑Wochen‑Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Sofort rechtlich beraten lassen.
- Arbeitsagentur informieren
- Frühzeitige Meldung als arbeitssuchend. Achtung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann im Einzelfall drohen, wenn ein „versicherungswidriges Verhalten“ angenommen wird; das hängt stark vom Einzelfall ab – rechtliche Beratung lohnt sich.
Einordnung
- Personenbedingte Kündigung statt verhaltensbedingter: Geht es primär um fehlende Eignung/Leistungsfähigkeit (hier: fehlende Fahrerlaubnis) und nicht um steuerbares Fehlverhalten im Betrieb, ist keine Abmahnung erforderlich. Maßgeblich sind die vier Prüfschritte: negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, keine milderen Mittel, Interessenabwägung.
- Ein Jahr ist lang: Je länger der Entzug, desto eher bejaht die Rechtsprechung eine negative Prognose. Bei kurzen Entzugszeiten können Überbrückungsmodelle eher zumutbar sein.
Praxis-Tipps für Außendienstler:innen
- Schon beim ersten Risiko (z. B. drohender Entzug) Beweise sammeln: Schreiben an den Arbeitgeber, Alternativvorschläge, medizinische/verkehrspsychologische Nachweise.
- Wenn möglich, Aufgabenliste erstellen, die ohne eigenes Fahren erledigt werden kann (Kundentermine per Videocall, Angebotsarbeit, CRM‑Pflege, Innendienstprojekte).
- Dienstreisen mit Fahrer, ÖPNV oder Car‑Sharing mit Kolleg:innen anregen – und Wirtschaftlichkeit kurz begründen.
Fazit
Fehlt der Führerschein für ein ganzes Jahr und lässt sich die Außendiensttätigkeit ohne eigenes Fahren nicht erbringen, kann eine personenbedingte Kündigung rechtmäßig sein – sofern keine realistischen Alternativen existieren. Wer betroffen ist, sollte umgehend Alternativen vorschlagen, Belege sichern und binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage prüfen lassen.









