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Erfahren Sie, wie das LAG BW Arbeitnehmerrechte bei unberechtigten Abmahnungen stärkt.
Rechtsstand:

LAG Hamburg: Abmahnungen und fristlose Kündigung gegen Strahlenschutzbeauftragte unwirksam

Gute Nachrichten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat am 5. Februar 2026 entschieden:
Zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten sind unwirksam. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Pflichtenkonflikten und vermeintlichen Arbeitsverstößen.


Hintergrund: Worum ging es im Fall?

  • Klägerin: Seit 2012 als Diplom-Chemikerin im Bundesamt beschäftigt, seit 2023 erste Strahlenschutzbeauftragte.
  • Ausgangslage: Im Rahmen ihrer Tätigkeit entwarf sie eine neue Strahlenschutzanweisung.
  • Anlass für Maßnahmen: Sie kam den Vorgaben ihrer Vorgesetzten zur vollständigen „Genderung“ des Textes und zur weiteren Konkretisierung einer Anweisung nicht nach.
  • Reaktion des Bundesamts: Zwei Abmahnungen und schließlich fristlose Kündigung mit Auslauffrist.

Die gerichtlichen Entscheidungen

Arbeitsgericht Hamburg:

  • Verurteilte den Arbeitgeber, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.
  • Stellte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fest.

Landesarbeitsgericht Hamburg:

  • Bestätigte beide Urteile!
  • Die Klägerin habe nicht gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen.
  • Es lag kein Grund für Abmahnungen oder Kündigung vor.

Die Begründung: Keine Pflicht zur Umsetzung von Anordnungen

Das LAG stellte klar:
Die Klägerin musste die geforderten Änderungen nicht umsetzen, weil:

  • Eine verbindliche Verpflichtung dazu nicht in ihrem Arbeitsvertrag oder der Stellendokumentation geregelt war.
  • Auch aus dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung ergibt sich keine solche Pflicht, sofern der Strahlenschutzverantwortliche keine wirksame Anweisung erteilt hat.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

1. Klare Grenzen für Weisungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen

Nicht jede Vorgabe des Vorgesetzten ist automatisch bindend!
Nur rechtlich und arbeitsvertraglich wirksame Anordnungen müssen beachtet werden.

2. Unwirksame Abmahnungen muss der Arbeitgeber entfernen

Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangen.

3. Strenge Voraussetzungen für fristlose Kündigungen

Fristlose Kündigungen sind nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Das LAG hat die Voraussetzungen konsequent zugunsten der Arbeitnehmerin geprüft.

4. Rechtsschutz lohnt sich!

Erfolgreiche Klagen zeigen: Sich wehren lohnt sich, auch gegen Vorgesetzte im öffentlichen Dienst.


FAQ: Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Muss ich jede Anweisung meines Chefs befolgen?
Nein, nur solche, die rechtlich und arbeitsvertraglich wirksam sind.

Kann ich gegen Abmahnungen vorgehen?
Ja. Sind sie unbegründet, kann ihre Entfernung gerichtlich durchgesetzt werden.

Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Nur bei schwerwiegendem Vertrauensverlust und Pflichtverstoß – und meist nur nach einer Abmahnung.

Was tun, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?
Dokumentieren Sie den Vorgang und suchen Sie anwaltliche Unterstützung. Klagen vor dem Arbeitsgericht sind oft erfolgreich!


Fazit: Rechte im Arbeitsrecht kennen und durchsetzen

Das Urteil des LAG Hamburg zeigt deutlich: Arbeitnehmer haben Rechte – auch im öffentlichen Dienst!
Vorgesetzte können nicht willkürlich kündigen oder abmahnen, wenn keine klaren arbeitsrechtlichen oder gesetzlichen Pflichten bestehen. Recht-smart.de informiert und unterstützt Sie auf dem Weg zu Ihrem Recht.