Rechtsstand:

LAG Baden‑Württemberg: Schwerbehinderung im Bewerbungsprozess – Anlage allein reicht nicht

Am 29. April 2026 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden‑Württemberg ein wichtiges Urteil zur AGG‑Benachteiligung im Bewerbungsverfahren gefällt (Az. 4 Sa 71/25). Zentral geht es um die Frage: Wann „muss“ ein Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wissen – und wann greift die gesetzliche Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG?

Die Kernaussagen des Gerichts

  • Verfahrens-/Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen: Werden sie verletzt, spricht regelmäßig eine Vermutung für Benachteiligung wegen (Schwer‑)Behinderung (§ 22 AGG).
  • Kenntnis oder „Kennenmüssen“ ist Pflichtvoraussetzung: Die Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kannte. Für die Vermutung nach § 22 AGG genügt bereits ein Kennenmüssen.
  • Online‑Portal wie Papierbewerbung: Das Kennenmüssen liegt nur vor, wenn die Schwerbehinderung im hochgeladenen Anschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im Lebenslauf ausdrücklich benannt ist. Ein bloßer Upload als zusätzliche Anlage (Attachment) ohne Hinweis in Anschreiben/Lebenslauf reicht nicht.
  • Vermutung kann widerlegt werden: Selbst wenn ein Kennenmüssen bejaht wird, ist die Vermutung entkräftet, wenn unstreitig bleibt, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis genommen hat.
  • Bindung an Tatsachen: Das Berufungsgericht ist an die unstreitigen Feststellungen des Arbeitsgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sofern kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (§ 320 ZPO).

Warum das für Bewerber:innen wichtig ist

Viele Bewerbungsportale erlauben das Hochladen zusätzlicher Dokumente (z. B. „Schwerbehindertenausweis.pdf“). Nach dem LAG genügt es aber nicht, nur eine solche Anlage hochzuladen. Ohne klaren Hinweis direkt im Anschreiben oder Lebenslauf kann die AGG‑Vermutung leer laufen – und Entschädigungsansprüche scheitern.

Praxis‑Tipps: So sichern sich schwerbehinderte Bewerber:innen ab

  • Deutlich und frühzeitig hinweisen
    • Im Anschreiben einen eigenen Satz aufnehmen, z. B.: „Ich bin schwerbehindert (GdB xx) und bitte um Berücksichtigung der entsprechenden Rechte.“
    • Im Lebenslauf gut sichtbar (z. B. im Kopf- oder Infoblock) die Schwerbehinderung angeben.
  • Anlagen ergänzen – aber nicht ersetzen
    • Nachweise (z. B. Bescheid) als Anlage hochladen. Wichtig: Der Hinweis muss zusätzlich im Anschreiben oder Lebenslauf stehen.
  • Öffentlicher Dienst: Einladungspflicht im Blick behalten
    • Bei öffentlichem Arbeitgeber gilt grundsätzlich eine Pflicht, schwerbehinderte geeignete Bewerber:innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Weisen Sie deshalb die Schwerbehinderung eindeutig aus, um die Pflicht auszulösen.
  • Dokumentation sichern
    • Screenshot oder PDF der Portal‑Maske und Ihrer hochgeladenen Unterlagen speichern.
    • Versand-/Eingangsbestätigungen aufbewahren.
  • Barrierefreie Kommunikation einfordern
    • Falls nötig, im Anschreiben um angemessene Vorkehrungen fürs Gespräch bitten (z. B. barrierefreier Zugang, technische Hilfen).
  • Fristen kennen
    • AGG‑Ansprüche müssen regelmäßig binnen zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Gerichtsfristen (z. B. § 61b ArbGG) beachten.

Einordnung

Das Urteil stärkt die formalen Anforderungen an die Geltendmachung von AGG‑Rechten im Bewerbungsprozess. Für Bewerber:innen bedeutet das: Sichtbarkeit ist entscheidend. Wer nur „stillschweigend“ eine Anlage hochlädt, riskiert, dass weder ein Kennenmüssen noch die gesetzliche Vermutung für Benachteiligung greift.

Fazit

  • Klarer Hinweis im Anschreiben oder Lebenslauf ist Pflicht, damit der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung zumindest „wissen musste“.
  • Nur eine Anlage im Portal hochzuladen, reicht nicht.
  • Auch bei bejahtem Kennenmüssen kann der Arbeitgeber die Vermutung widerlegen, wenn er nachweislich keine Kenntnis genommen hat.