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FAQ - Häufig gestellte Fragen bei Recht-Smart.de

Was wir häufig gefragt werden

Sie haben ein Anliegen, das hier nicht geklärt werden kann? Vereinbaren Sie gerne einen Termin. Oder fragen Sie uns direkt über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. 

Krankschreibung

Als Arbeitnehmer:in sollten Sie sich am ersten Tag selbst krankmelden. Seit 1.1.2023 gibt es für gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB). Sie wird digital vom Arzt/von der Ärztin an die Krankenkasse gesendet. Dort kann sie von Arbeitgeber:innen abgerufen werden. Spätestens am vierten Kalendertag muss dem Betrieb die Krankschreibung zugänglich sein. Auch vor Ablauf dieser Frist dürfen Arbeitgeber:innen bereits eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Spezielle Regelungen für Ihren Betrieb finden Sie ggf. in Ihrem Arbeitsvertrag.

Diese Frage bezieht sich auf das Fachgebiet Arbeitsrecht.

Während Ihrer Krankschreibung dürfen Sie sich nicht „genesungswidrig“ verhalten.

Sie dürfen:

  • Lebensmittel/Hygieneartikel/Medikamente einkaufen.
  • An der frischen Luft spazieren gehen.
  • Aufenthalte an der Nord-/Ostsee sowie Bahnreisen können möglich sein.

Was Sie nicht dürfen: Treten Sie beispielsweise im Zeitrahmen einer Krankschreibung mit einer leichten Grippe einen Skiurlaub an, dann kann dies zu einer fristlosten Kündigung führen.

Ihr:e Arbeitgeber:in hat kein Recht zu erfahren, welche gesundheitliche Ursache Ihre Krankschreibung hat.

Diese Frage bezieht sich auf das Fachgebiet Sozialrecht.

Lohn-/Gehaltszahlung

Dies ist im BGB geregelt. Als Arbeitnehmer müssen Sie in Vorleistung gehen. Das bedeutet, dass Sie erst arbeiten und dann Ihre Lohn- bzw. Gehaltszahlung erhalten. Das Gehalt muss spätestens im Folgemonat bezahlt werden. Höchstwahrscheinlich sind in Ihrem Arbeitsvertrag Stichtage definiert. Zum Beispiel der 1. oder der 15. des Monats. Bei Tarifverträgen sind dort jeweils definierte Regelungen bindend.

Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren

Beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Die Gerichtsgebühren zahlt die Partei, die verliert. Bringen Sie bitte zu unserem ersten Termin die Kontaktdaten und Versicherungsnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) mit.

Arbeitszeiten, Überstunden und Pausen

Erlaubt und möglich sind maximal 13 aufeinanderfolgende Arbeitstage. Das europäische Recht sieht allerdings bei einem Siebentageszeitraum 24 Ruhestunden vor. Hinzu kommt eine tägliche Ruhephase von elf Stunden.

Arbeitnehmer:innen dürfen pro Woche von Montag bis Samstag jeweils acht Stunden arbeiten. Dementsprechend sind bei einer regulären 40-Stunden-Woche von Mo-Fr acht Überstunden pro Woche möglich.

Die werktägliche Arbeitszeit kann jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen von acht auf zehn oder sogar zwölf Stunden verlängert werden. Möglich ist diese Verlängerung nur, wenn innerhalb von sechs Monaten oder in einem Zeitraum von 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag acht Stunden nicht überschreitet.

Als Arbeitspause gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens einer Viertelstunde. Wenn Sie zwischen viereinhalb und sechs Stunden arbeiten, steht Ihnen eine halbe Stunde Pause zu. Beträgt Ihre Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, dann haben Sie ein Anrecht auf eine Stunde Pause. Erwachsene dürfen nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten, Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden.

Wer als Arbeitgeber:in den Arbeitnehmer:innen keine Pausenzeiten gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € bestraft werden.

Nein, denn laut Arbeitszeitgesetz sind Pausen eine Pflicht.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie von einer weisungsbefugten und dazu berechtigen Person erteilt wurde. Das sind beispielsweise Mitarbeitende oder Führungskräfte im Unternehmen, die auch dazu berechtigt wären, den Arbeitnehmenden zu kündigen.

Begehen Sie als Arbeitnehmer:in einen „leichten“ Fehler, der anderen Arbeitnehmer:innen auch hätte passieren können, dann ist eine Abmahnung wahrscheinlich unverhältnismäßig und damit unwirksam. Wann allerdings eine Abmahnung wirklich unverhältnismäßig ist, entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht.

Grundsicherung, Sozialleistungen, Bürgergeld

Anspruch auf Grundsicherung können Sie haben, wenn:

  • Sie bedürftig sind und entweder die für Sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.
  • Sie keinen ausreichenden Anspruch gegenüber Leistungsträgern wie z.B. der Rentenversicherung haben.
  • Sie ausreichende Unterhaltszahlungen erhalten.
  • Sie ausreichende Zahlungen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

Wenn Sie zeitweise nicht erwerbsfähig sind und keine anderen Leistungsansprüche haben, dann können Sie unter anderem folgende Hilfen erhalten:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen zur Gesundheit für Personen ohne Krankenversicherung
  • Hilfe zur Pflege für Menschen, die ein Pflegebedürfnis haben, bei denen aber keine Pflegestufe bewilligt wurde
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Bürgergeld (ehemals Hartz 4) ist eine Grundsicherung für Erwerbsfähige. Sie beantragen es bei Ihrem zuständigen Jobcenter.

Sozialhilfe stellt hingegen die Grundsicherung für Menschen dar, die nicht arbeiten können. Den Antrag auf Sozialhilfe stellen Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Kommune.

 

Hartz IV bzw. das Arbeitslosengeld II (ALG II) wurde am 1.1.2023 vom Bürgergeld abgelöst. Sie können das Bürgergeld auch online beantragen. Fordert Ihr zuständiges Jobcenter Unterlagen von Ihnen an, können Sie auch diese online übermitteln.

Finanzielle Hilfen während der Corona-Pandemie

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dann stehen Ihnen auch als Solo-Selbständiger, Kleinunternehmern und Freiberufler eine Grundsicherung über das Bürgergeld zu.

Grundsätzlich gilt, dass Sie Vermögensgegenstände, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, in einer angemessenen Höhe nicht antasten müssen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Detail.

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