Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung – Was Sie wissen sollten
Ein Aufhebungsvertrag und eine Kündigung sind zwei unterschiedliche Wege, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum klärt Sie über die grundlegenden Unterschiede auf:
1. Keine Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag
Im Gegensatz zur Kündigung unterliegt der Aufhebungsvertrag keinen üblichen Kündigungsfristen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis theoretisch sogar noch am selben Tag beenden können.
2. Kein Kündigungsschutz beim Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitgeber muss bei einem Aufhebungsvertrag keine Vorgaben nach dem Kündigungsschutzgesetz beachten. Sozialkriterien, die bei einer betriebsbedingten Kündigung eine entscheidende Rolle spielen, sind hier nicht relevant. Auch wenn Sie beispielsweise schwanger sind, sich in Elternzeit befinden oder schwerbehindert sind, muss der Arbeitgeber das bei einem Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigen.
3. Kein Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag
Im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag kein Mitspracherecht. Der Betriebsrat prüft bei einer Kündigung, ob soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt wurden, etwa die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Betrieb. Bei einem Aufhebungsvertrag entfällt diese Prüfung.
Formelle Voraussetzungen für einen wirksamen Aufhebungsvertrag - Tipps vom Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum
Damit ein Aufhebungsvertrag rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum weiß, worauf es ankommt:
1. Schriftform
Ein Vertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden (§ 623 BGB). Weder per E-Mail noch per Fax ist ein solcher Vertrag rechtswirksam. Auch mündlich können Sie Ihren Arbeitsvertrag nicht einfach aufheben.
2. Kein Drängen
Ein Arbeitnehmer darf nicht unter Druck gesetzt werden, sofort einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Geschieht dies ohne angemessene Bedenkzeit, kann der Vertrag unwirksam sein. Allerdings hängt dies von den spezifischen Umständen ab. Bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen den Mitarbeiter kann der Arbeitgeber jedoch einen Vertrag vorlegen, der sofort angenommen werden muss.
Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist gesetzlich nicht zulässig (§ 613a Abs. 4 BGB). Versucht ein Arbeitgeber, dieses Verbot mittels eines Aufhebungsvertrags zu umgehen, kann dieser unwirksam sein. Im Falle eines solchen Angebots nach einem Betriebsübergang ist die Konsultation eines Anwalts für Arbeitsrecht ratsam.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum steht Ihnen bei Fragen rund um Aufhebungsverträge kompetent zur Seite.
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