Zusammenfassung des Gerichtsurteils
Ein ehemaliger Polizeibeamter, der über nahezu 46 Jahre im Außendienst tätig war, hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Dies wurde vom Verwaltungsgericht Aachen in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (VG Aachen, 15.04.2024 – Az: 1 K 2399/23).
Hintergründe der Entscheidung
Der Kläger argumentierte, dass er während seiner Dienstzeit häufig im Freien eingesetzt wurde, ohne dass ihm Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung zur Verfügung gestellt wurden. Trotz der langen Exposition und der daraus resultierenden Hautkrebsdiagnose am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht als erfüllt an.
Rechtliche Beurteilung der Berufskrankheit
Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist es erforderlich, dass das Risiko der Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit signifikant erhöht ist im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung. Das Gericht führte aus, dass die Tätigkeiten des Klägers im Außendienst nicht zwangsläufig und überwiegend unter Bedingungen stattfanden, die das Risiko für Hautkrebs durch UV-Strahlung entscheidend erhöhen. Polizeibeamte sind in verschiedensten Umgebungen tätig und nicht ausschließlich oder übermäßig in Situationen, die sie stärker als die allgemeine Bevölkerung UV-Strahlung aussetzen.
Fehlen von Referenzfällen
Ein weiterer Punkt, der in der Urteilsfindung eine Rolle spielte, war das Fehlen von Referenzfällen unter Polizeibeamten, trotz der bekannten Gefahren von Hautkrebs durch UV-Strahlung seit Jahrzehnten. Dies unterstreicht die Einschätzung des Gerichts, dass eine generelle erhöhte Gefährdung durch die Dienstausübung nicht vorliegt.
Möglichkeit der Berufung
Der Kläger hat die Möglichkeit, gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu stellen, um eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit. Arbeitnehmer, insbesondere im öffentlichen Dienst, sollten sich dieser rechtlichen Hürden bewusst sein und gegebenenfalls präventive Maßnahmen in Kooperation mit ihrem Dienstherrn ergreifen.