Rechtsschein im Betriebsrat entscheidend: Hintergrund der Entscheidung
In einer bemerkenswerten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 15. April 2021, Az: 11 Sa 490/20, wurde die Handlungsweise eines Betriebsratsvorsitzenden, der ohne formelle Bevollmächtigung agierte, legitimiert. Dieser Fall zeigt auf, wie das Arbeitsrecht in spezifischen Situationen Flexibilität beweist und welche Rolle der sogenannte Rechtsschein dabei spielt.
2. Die Rolle des Rechtsscheins
Der Kern dieser Entscheidung basiert auf dem Konzept des Rechtsscheins. Wenn der Betriebsrat das Handeln seines Vorsitzenden kennt und toleriert und der Geschäftspartner aufgrund des Auftretens des Vorsitzenden davon ausgeht, dass dieser bevollmächtigt ist, entsteht ein Rechtsschein. Dieser Rechtsschein führt dazu, dass die Handlungen des Vorsitzenden dem Betriebsrat zugerechnet werden können, selbst wenn eine formelle Bevollmächtigung fehlt.
3. Normative Bindung durch den Betriebsratsvorsitzenden
Eine weitere wichtige Facette dieser Entscheidung ist die normative Bindung, die durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung entsteht. Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann eine solche Vereinbarung normative Wirkung erlangen. Das LAG Düsseldorf bestätigte, dass unter den Bedingungen des Rechtsscheins der Betriebsratsvorsitzende eine solche Vereinbarung wirksam abschließen kann.
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4. Vergleich mit früheren Entscheidungen
Interessant ist der Vergleich mit einer früheren Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 27. April 2018 (Az: 10 TaBV 64/17), in dem eine abweichende Ansicht vertreten wurde. Diese unterschiedlichen Urteile zeigen, wie komplex und fallspezifisch die Bewertung solcher Rechtsfragen sein kann.
Fazit zum Thema: Rechtsschein im Betriebsrat entscheidend
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung des Vertrauens und der Treue im Geschäftsverkehr, insbesondere im Kontext der Betriebsratsarbeit. Sie zeigt, dass das Arbeitsrecht nicht nur starre Regeln, sondern auch den Schutz von gutem Glauben und berechtigten Erwartungen umfasst.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15. April 2021 verdeutlicht, dass unter bestimmten Umständen der Betriebsratsvorsitzende auch ohne explizite Bevollmächtigung wirksam für den Betriebsrat handeln kann, wenn die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht erfüllt sind. Dies bietet eine interessante Perspektive auf die Flexibilität des Arbeitsrechts und die Schutzwirkung des Rechtsscheins.