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Erfahren Sie, warum auch bei behördlicher Betriebsschließung die Anzeige des Arbeitsausfalls essentiell ist. Wichtiges Urteil des SG Nordhausen.
Rechtsstand:

Wichtiges Urteil zum Kurzarbeitergeld bei Betriebsuntersagungen

Notwendigkeit der Arbeitsausfallanzeige trotz Betriebsschließungen

Das Sozialgericht Nordhausen hat in einem aktuellen Urteil (Az: S 18 AL 660/21) entschieden, dass die Anzeige des Arbeitsausfalls gemäß § 99 Abs. 1 SGB III auch bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen zwingend erforderlich ist. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen.

Hintergrund des Falles

Im spezifischen Fall ging es um die Schließung von Friseurbetrieben aufgrund der „Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus“. Trotz offensichtlicher Unmöglichkeit der Geschäftsausübung entschied das Gericht, dass eine formelle Anzeige des Arbeitsausfalls unabdingbar ist.

Entscheidungsdetails und ihre Bedeutung

  1. Verfall der ursprünglichen Anzeige: Die ursprünglich am 23. März 2020 eingereichte Anzeige verlor nach § 104 Abs. 3 SGB III ihre Wirksamkeit, da keine Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für drei Monate erfolgte. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Arbeitsausfall rechtzeitig neu anzuzeigen.
  2. Wirkung der neuen Anzeige: Eine neue Anzeige wurde erst im Februar 2021 wirksam, da frühere Formulare nicht rechtzeitig eingingen. Dies zeigt, wie kritisch die zeitnahe Kommunikation mit der Agentur für Arbeit ist.
  3. Unabwendbarkeit des Ereignisses: Obwohl der Arbeitsausfall durch eine behördliche Anordnung verursacht wurde, war eine Anzeige dennoch erforderlich. Das Gericht betonte, dass das Anzeigeerfordernis auch dazu dient, die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen.

Fazit: Anzeigepflicht bleibt bestehen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch bei offensichtlichen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen durch behördliche Anordnungen die formelle Anzeige des Arbeitsausfalls eine rechtliche Notwendigkeit darstellt. Arbeitgeber müssen daher auch in Krisenzeiten die formalen Anforderungen im Auge behalten, um finanzielle Unterstützung wie das Kurzarbeitergeld rechtssicher zu beantragen.

Zusammenfassung für die Praxis

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass selbst bei staatlich verordneten Betriebsschließungen die Pflicht zur Anzeige von Arbeitsausfällen besteht. Die rechtzeitige und korrekte Anzeige ist entscheidend, um Ansprüche auf Kurzarbeitergeld nicht zu gefährden. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und proaktiven Vorgehensweise in der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit.