Am 29. Mai 2026 hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen die Berufungen zweier Mitarbeiter eines großen niedersächsischen Autobauers zurückgewiesen (Az. 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25). Die Kläger, beide dem Oberen Managementkreis (OMK) zugehörig, verlangten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Repressalien nach internen Meldungen von Regelverstößen. Das LAG bestätigte die klageabweisenden Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Ansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Die gemeldeten Vorgänge fielen nicht unter das Gesetz, weil die „internen Mitteilungen“ vor dessen Inkrafttreten erfolgt sind und nicht an die gesetzlich vorgesehene interne Meldestelle gerichtet waren.
- Repressalien nicht schlüssig dargelegt: Die Kläger konnten weder eine konkrete Repressalie im Sinne des HinSchG noch einen kausalen Schaden überzeugend darlegen.
- Auch kein Anspruch nach allgemeinem Zivilrecht: Voraussetzungen für Schadenersatz oder Schmerzensgeld außerhalb des HinSchG lagen nicht vor.
- Revision zugelassen: Gegen die Urteile hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Hintergrund der Verfahren
Die Kläger trugen vor, das Unternehmen habe auf „diverse interne Meldungen“ zu Regelverstößen nicht reagiert; stattdessen hätten sie Nachteile erlitten. Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klagen ab. Vor dem LAG Niedersachsen blieben die Berufungen erfolglos: Die Kammer stellte klar, dass
- Meldungen nicht dem HinSchG unterfallen, wenn sie vor dessen Geltung abgegeben wurden oder nicht an die interne Meldestelle adressiert waren, und
- bloße Information der Vorgesetzten im Rahmen arbeitsvertraglicher Pflichten keine „interne Meldung“ nach HinSchG ersetzt.
Einordnung und Bedeutung für die Praxis
- Richtigen Kanal nutzen: Wer Schutz nach dem HinSchG beanspruchen will, sollte Meldungen grundsätzlich über die interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle abgeben.
- Substantiierung: Repressalien müssen konkret dargelegt und mit einem Schaden verknüpft werden.
- Zeitliche Anknüpfung: Meldungen vor Geltung des HinSchG erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt und die Form der Meldung.
Ausblick: Revision zum BAG
Da die Revision zugelassen wurde, kann das Bundesarbeitsgericht die maßgeblichen Abgrenzungsfragen – insbesondere zur Qualifizierung von Meldungen und zum Nachweis von Repressalien und Schäden – weiter konturieren. Unternehmen und Hinweisgeber sollten die BAG-Entscheidung aufmerksam verfolgen.
Fazit
Das LAG Niedersachsen stärkt die formalen Anforderungen des Hinweisgeberschutzes: Ohne Nutzung der vorgesehenen Meldestellen und ohne schlüssigen Vortrag zu Repressalien und Schaden bestehen regelmäßig keine Ansprüche. Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit klarer Meldeprozesse in Unternehmen – und sorgfältiger Dokumentation auf beiden Seiten.









