Anspruch auf Sachverständigen
Der Schlüssel zum erfolgreichen Abschluss von Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan sind zum einen die Hinzuziehung der fachlichen Expertise und langjährigen Erfahrung durch einen Sachverständigen und zum anderen die Durchführung eines entsprechenden Inhaus-Seminars.
Durch dieses Seminar, welches durch den beratenden Rechtsanwalt durchgeführt wird, erhält das komplette Gremium das grundlegende Fachwissen als Fundament, um über das Verhandlungsergebnis valide abstimmen zu können.
Unsere Kanzlei arbeitet für die Organisation und Umsetzung des Seminars seit Jahren mit dem qualifizierten Seminaranbieter ProDidakt zusammen.
1. Wer ist Sachverständiger?
Sachverständige im Sinne des Gesetzes sind fachkundige Personen, die dem Betriebsrat die fehlenden fachlichen Kenntnisse vermitteln oder aus feststehendem Sachverhalt Schlussfolgerungen ziehen können, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (BAG, 13.09.1977 – 1 ABR 67/75).
Hierzu zählen natürlich Anwälte als rechtliche Berater des komplexen juristischen Themas, häufig aber auch Personen mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung, diese erfüllen die Voraussetzungen gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans und ergänzen die Thematik.
2. Abgrenzung Sachverständiger und Berater
Bei der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist die Größe des Unternehmens (nicht des Betriebes!) entscheidend.
In Unternehmen mit bis zu 300 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für die Sachverständigentätigkeit nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung getroffen hat oder wenn das verweigerte Einverständnis des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.
Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG, hiernach ist Voraussetzung,
- dass die erforderlichen Kenntnisse im Gremium nicht vorhanden sind,
- dass eine kompetente Auskunftsperson, der der Betriebsrat vertraut, im Betrieb oder Unternehmen nicht zur Verfügung steht und
- dass der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über die Person, den Zeitpunkt, den Zeitraum und die Kosten einigt.
Hiernach darf der Betriebsrat den Sachverständigen nicht eigenmächtig bestellen, sondern muss zuvor eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen!
Handelt es sich jedoch um größere Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern, kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne dass es hierzu des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber bedarf
(§ 111 S. 2 BetrVG).
Über den Beschluss des Betriebsrats, ein Berater hinzuzuziehen, ist der Arbeitgeber lediglich zu informieren.
3. Wir begleiten Sie!
Bei der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist die Größe des Unternehmens (nicht des Betriebes!) entscheidend.
In Unternehmen mit bis zu 300 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für die Sachverständigentätigkeit nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung getroffen hat oder wenn das verweigerte Einverständnis des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.
Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG, hiernach ist Voraussetzung,
- dass die erforderlichen Kenntnisse im Gremium nicht vorhanden sind,
- dass eine kompetente Auskunftsperson, der der Betriebsrat vertraut, im Betrieb oder Unternehmen nicht zur Verfügung steht und
- dass der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über die Person, den Zeitpunkt, den Zeitraum und die Kosten einigt.
Hiernach darf der Betriebsrat den Sachverständigen nicht eigenmächtig bestellen, sondern muss zuvor eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen!
Handelt es sich jedoch um größere Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern, kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne dass es hierzu des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber bedarf
(§ 111 S. 2 BetrVG).
Über den Beschluss des Betriebsrats, ein Berater hinzuzuziehen, ist der Arbeitgeber lediglich zu informieren.
Fragen zur Rechtsberatung
- Frau Elisabeth Drefke
- 0234 58 69 770
- team@recht-smart.de