Regelung nach § 112 BetrVG für den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen.
Verknüpfter Wissenbeitrag:
Regelung nach § 112 BetrVG für den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen.
"Wahrer Friede ist nicht nur die Abwesenheit von Spannungen: er ist die Anwesenheit von Gerechtigkeit."
Martin Luther King Jr.