Am 25. Juni 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Klarstellung zur Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen getroffen (Az. 6 AZR 7/26). Danach können Kündigungen trotz Fehlern in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein – jedenfalls dann, wenn die Abweichungen den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigen.
Worum ging es?
- Ein insolventes Unternehmen wurde geschlossen; der Insolvenzverwalter plante die Entlassung der Belegschaft.
- Nach Abschluss des Interessenausgleichs (25.02.2025) erstattete er die Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit.
- In der Anzeige stand, es seien 34 Kündigungen geplant; tatsächlich wurden 31 oder 32 ausgesprochen.
- Der Kläger hielt seine Kündigung wegen dieser fehlerhaften Angabe für unwirksam. Das BAG wies die Revision ab: Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2025.
Die Kernaussagen des BAG
- Zweck des Anzeigeverfahrens: Die Agentur für Arbeit soll binnen 30 Tagen Gegenmaßnahmen planen (Vermittlung, arbeitsmarktpolitische Instrumente). Start der Sperrfrist nach § 18 KSchG ist der Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige.
- Fehler mit „Zweckunschädlichkeit“: Weicht die angegebene Zahl der zu kündigenden Arbeitnehmer geringfügig nach oben ab, hindert das die Arbeitsverwaltung nicht an ihrer Aufgabe. Die Anzeige ist trotz objektiver Unrichtigkeit noch ordnungsgemäß – Kündigungen bleiben wirksam.
- Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren: Wurden Betriebsrat-Konsultation (§ 17 Abs. 2 KSchG) und Anzeigeverfahren korrekt durchgeführt und war das Konsultationsverfahren vor der Anzeige beendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
- Kein „Automatismus“: Formfehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht per se zur Unwirksamkeit aller Kündigungen. Es kommt darauf an, ob der Fehler den Zweck des Verfahrens beeinträchtigt.
- Aber: Materielle Fehler bleiben angreifbar. Unwirksamkeit kann weiterhin in Betracht kommen bei z. B.:
- fehlender oder verspäteter Anzeige bzw. Anzeige bei der falschen Agentur für Arbeit,
- nicht abgeschlossenem oder fehlerhaftem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat,
- deutlichen, zweckrelevanten Abweichungen (z. B. viel zu niedrige Zahl, falscher Zeitraum/Betrieb),
- Verstößen gegen Auswahlgrundsätze/Sozialauswahl (außer bei vollständiger Betriebsschließung, wo die Auswahl regelmäßig entfällt),
- Form- und Fristfehlern der individuellen Kündigung, fehlender Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) oder besonderem Kündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung ohne Zustimmung).
Praxis-Tipps, wenn du eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung erhalten hast
- Frist sofort notieren: Gegen die Kündigung läuft die 3‑Wochen‑Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
- Unterlagen sichern:
- Kündigungsschreiben inkl. Zugangsdatum,
- evtl. Begleitschreiben des Arbeitgebers zur Massenentlassung,
- Hinweise auf Interessenausgleich/Sozialplan, Betriebsratsanhörung.
- Prüfpunkte mit Anwalt klären:
- Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß konsultiert (Inhalte, Zeitpunkte)?
- Ist die Anzeige vollständig und rechtzeitig erstattet worden?
- Fällt dein Arbeitsplatz wirklich weg (Betriebsschließung) oder gibt es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten?
- Greift besonderer Kündigungsschutz oder sind Fehler in Frist/Form erkennbar?
- Agentur für Arbeit:
- Unverzüglich arbeitssuchend/arbeitslos melden, um Sperrzeiten zu vermeiden.
- Sozialplanansprüche prüfen:
- Abfindung, Transfergesellschaft, Qualifizierungsangebote – Fristen beachten.
Einordnung
Das Urteil stärkt die Funktionslogik des Anzeigeverfahrens: Entscheidend ist, ob die Arbeitsverwaltung handlungsfähig bleibt. Für Beschäftigte heißt das: Erfolgsaussichten hängen weniger an „kleinen Zählfehlern“, sondern an substanziellen Verfahrens- und Individualfehlern. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung lohnt sich dennoch oft – gerade in der Insolvenz, wo Prozesse unter Zeitdruck laufen.
Fazit
Kleinere Abweichungen in der Massenentlassungsanzeige (z. B. leicht zu hohe Zahlen) machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam. Wer betroffen ist, sollte binnen 3 Wochen Klage prüfen lassen und gezielt nach materiellen Fehlern im Konsultations‑ und Anzeigeverfahren sowie in der individuellen Kündigung suchen.









