Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX ist schwerbehindert, wessen körperliche, seelische oder geistige Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat. Die Feststellung hierüber treffen die sogenannten Versorgungsämter. Welchen Nutzen diese Feststellung hat, darum geht es im Folgenden Beitrag.
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