Rechtsstand:

Dienstwagen statt Gehalt? So ermittelst du den pfändbaren Anteil bei Sachbezügen

Ein privat nutzbarer Dienstwagen gilt als Sachbezug. Nach § 107 Abs. 2 GewO muss der Arbeitgeber dir aber mindestens den pfändungsfreien Betrag in Geld zahlen. Überschreitet der Wert des Dienstwagens den pfändbaren Teil deines Entgelts, ist die Vergütungsabrede insoweit unwirksam: Der unteilbare Sachbezug „Wagen“ erfüllt den Lohnanspruch in diesen Monaten nicht, und du kannst stattdessen die Auszahlung in Höhe des Sachbezugswerts verlangen.

Wichtig für die Bewertung: Die private Nutzung wird pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt. Nicht mitzählen darf bei der Pfändungsrechnung der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03‑Prozent‑Regel). Für die Ermittlung des pfändbaren Teils werden Geld‑ und Naturalleistungen addiert; anschließend ziehst du unpfändbare Bezüge, Steuern und deine Sozialversicherungsanteile ab. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte dürfen ihre Beiträge abziehen; Arbeitgeberzuschüsse mindern dabei den berücksichtigungsfähigen Betrag.

Unterhaltspflichten können die Pfändungsfreigrenzen erhöhen, sofern du tatsächlich Unterhalt leistest. Haben Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, kann das Gericht diese ganz oder teilweise anrechnen – eine starre Formel gibt es nicht, entscheidend ist der Einzelfall.

Kurzfazit: Ein Dienstwagen ist nicht immer „on top“. Liegt dein Einkommen nahe an den Pfändungsgrenzen, prüfe, ob der Pkw‑Sachbezug den pfändbaren Teil übersteigt. Ist das der Fall, steht dir Geld statt Wagen zu. Sichere dazu Vertrag, Lohnabrechnungen und den Bruttolistenpreis – wir prüfen das für dich schnell und vertraulich.