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Rechtsstand:

Weisungen an Chefärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen: LAG Hamm schränkt Arbeitgeberrechte ein

Arbeitgeber dürfen Chefärzten nicht pauschal jede Ausübung ärztlicher Tätigkeiten untersagen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 5. Februar 2026. Die Vorgaben zum Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen im Krankenhaus müssen differenziert geregelt sein. Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen erfahren hier, welche Rechte sie haben und wann arbeitsvertragliche Weisungen unwirksam sind.


Worum ging es im Fall?

  • Der Kläger: Chefarzt der Frauenklinik in einem Krankenhaus, ehemals evangelische, jetzt teils evangelisch, teils katholische Trägerschaft.
  • Zentrale Streitpunkte:
    1. Dienstanweisung: Der Chefarzt durfte im Klinikum Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich nicht durchführen (Ausnahme: Lebensgefahr für Mutter oder ungeborenes Kind).
    2. Nebentätigkeit: Die Genehmigung für ärztliche Nebentätigkeiten wurde so eingeschränkt, dass auch außerhalb der Klinik keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchgeführt werden sollten – ohne Ausnahmen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm

1. Dienstanweisung im Klinikum ist rechtens

Das LAG Hamm entschied:

  • Die Klinik darf auf Basis ihres Selbstbestimmungsrechts und der im Arbeitsvertrag getroffenen Absprachen festlegen, welche Leistungen angeboten werden.
  • Dem Chefarzt steht kein Anspruch darauf zu, im Klinikum Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der gesetzlichen Notlagen (akute Gefahr für Leben oder Gesundheit) vorzunehmen.
  • Diese Weisung ist wirksam und beruht auf unternehmerischer Entscheidungsfreiheit.

2. Einschränkung der Nebentätigkeit ist unwirksam

Aber:

  • Arbeitgeber dürfen die Nebentätigkeit bezüglich Schwangerschaftsabbrüchen nicht komplett und ohne Ausnahmeregelung untersagen.
  • Wenn die Tätigkeit im Hauptjob (im Klinikum) Ausnahmen bei Gefahr für Leben oder Gesundheit vorsieht, muss dies auch für die Nebentätigkeit gelten.
  • Die Beschränkung der Nebentätigkeit verstößt damit gegen vertragliche Absprachen und ist unzulässig.

Kurz: Die Nebentätigkeitsgenehmigung darf nicht strenger beschränkt werden als der Hauptjob!


Bedeutung für Arbeitnehmer:innen im Gesundheitswesen

1. Weisungen des Arbeitgebers sind nicht immer bindend
Nur solche Vorgaben sind wirksam, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrags und der gesetzlichen Regeln bewegen.

2. Unternehmerische Freiheit vs. Arbeitnehmerrechte
Kliniken dürfen aus unternehmerischen oder religiösen Motiven entscheiden, welche Behandlungen im Haus stattfinden. Ihre Weisungsrechte enden aber bei Nebentätigkeiten außerhalb des Betriebs, sofern keine legitimen Gründe oder Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers vorliegt.

3. Klare Vertragsgrundlagen sind entscheidend
Einschränkungen müssen sich aus dem Arbeitsvertrag und der Nebentätigkeitsregelung ergeben und dürfen nicht einseitig verschärft werden.


FAQ: Schwangerschaftsabbruch & Weisungsrecht im Job

Darf der Arbeitgeber beliebig Tätigkeiten untersagen?
Nein. Einschränkungen müssen sich aus Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen ergeben. Außerhalb des Betriebs gilt zusätzlicher Schutz.

Kann ich als Arzt/Ärztin meine Nebentätigkeit frei wählen?
Grundsätzlich ja, solange keine gravierenden betrieblichen Interessen entgegenstehen und der Arbeitsvertrag keine restriktiven Regelungen enthält.

Was tun bei unwirksamen Weisungen?
Widerspruch einlegen und ggf. gerichtlich klären lassen – wie im hier beschriebenen Fall.

Gilt das Urteil auch für andere medizinische Berufe?
Das Urteil ist einzelfallbezogen, zeigt aber: Weitreichende Verbote im Gesundheitswesen sind kritisch zu prüfen.


Fazit: Rechte und Grenzen im Medizin-Arbeitsrecht kennen!

Chefärzte und andere Arbeitnehmer*innen im Gesundheitsbereich profitieren von klaren Vertragsregelungen und können gegen unbegründete Weisungen vorgehen. Wer in medizinisch und ethisch sensiblen Bereichen arbeitet, sollte Rechte und Pflichten im Arbeits- und Nebentätigkeitsverhältnis kennen und im Zweifel rechtlichen Rat suchen.