Am 18. Juni 2026 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Wer Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilt, kann sich vor jeden einzelnen Abschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen – selbst dann, wenn alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt wurden (Az. 2 AZR 213/25).
Kurz zum Fall
- Der Arbeitnehmer (Beschäftigungsbeginn: 1. Juli 2024) verlangte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 Elternzeit für vier konkrete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027; für den „2. Abschnitt“ (11.11.2024–10.07.2025) beantragte er Teilzeit.
- Der Arbeitgeber bewilligte am 1. August 2024 die Elternzeit samt Teilzeit, kündigte aber am 9. Oktober 2024 ohne behördliche Zulässigkeitserklärung.
- Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt; die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos. Die Kündigung ist nach § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.
Die Kernaussagen des BAG
- Vorwirkung je Abschnitt: Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem wirksamen Verlangen der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts (bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr).
- Mehrere Abschnitte in einem Schreiben: Es ist unerheblich, ob die Elternzeitabschnitte einzeln oder gesammelt beantragt werden – der Schutz greift vor jedem beantragten Abschnitt.
- Kein „Schlupfloch“ kurz vor Start: Der Gesetzeszweck verhindert, dass Arbeitgeber noch kurz vor Beginn eines Elternzeitabschnitts kündigen und den Schutz während der Elternzeit leerlaufen lassen.
- Keine Ausnahme während der KSchG-Wartezeit: Auch in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten findet der besondere Kündigungsschutz Anwendung, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
- Planungssicherheit: Wer mehrere Blöcke Elternzeit plant, ist bereits vor jedem einzelnen Block besonders vor Kündigungen geschützt – sofern der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
- Sammelantrag ist okay: Praktisch können alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt werden, ohne Schutzlücken zu riskieren.
- Behördliche Zulässigkeit bleibt Ausnahme: Eine Kündigung während der Schutzzeiträume ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde möglich.
Praxis-Tipps: So stellst du deinen Antrag rechtssicher
- Fristen beachten
- Bis zum 3. Geburtstag: Schutz wirkt frühestens ab 8 Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts.
- Zwischen 3. und 8. Geburtstag: Schutz wirkt frühestens ab 14 Wochen vor Beginn.
- Inhalte klar formulieren
- Kind, Geburtsdatum.
- Exakte Daten jedes Elternzeitabschnitts (von/bis).
- Optional: Teilzeitwunsch während der Elternzeit (Umfang, Verteilung).
- Schriftform und Zugang sichern
- Schriftlich einreichen (Unterschrift) und Zugang nachweisbar machen (Einwurf-Einschreiben, Empfangsbestätigung).
- Beispiel-Formulierung
- „Hiermit verlange ich Elternzeit für mein Kind [Name, geb. am …] in folgenden Zeitabschnitten: 1) … bis …, 2) … bis …, 3) … bis …. Für den Zeitraum … beantrage ich zudem Teilzeit mit … Std./Woche.“
- Nach der Antragstellung wachsam bleiben
- Erhältst du eine Kündigung in einem Schutzzeitraum oder innerhalb der Vorwirkung, sofort rechtlichen Rat einholen. Die 3‑Wochen‑Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung.
Fazit
Das BAG stärkt Eltern in der Planung mehrteiliger Elternzeiten: Der besondere, vorwirkende Kündigungsschutz greift vor jedem beantragten Abschnitt – auch bei Sammelanträgen. Wer seine Abschnitte sauber datiert und fristgerecht verlangt, minimiert das Risiko unzulässiger Kündigungen.









