Hinweisgeberschutzgesetz 2023: Ein neuer Schritt im Whistleblower-Schutz
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, stellt einen wichtigen Meilenstein im Schutz von Whistleblowern dar. Personen, die im beruflichen Kontext auf illegale Missstände hinweisen, sollen fortan vor beruflichen Nachteilen geschützt werden. Allerdings ist dieser Schutz an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren.
Geschützte Verstöße und betroffene Personen
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Nicht jeder Hinweis auf einen Missstand fällt unter das HinSchG. Geschützt werden Hinweise zu:
- Verstößen gegen strafrechtliche Normen.
- Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leben, Gesundheit, Arbeitnehmerrechten oder deren Vertretungsorganen dienen, wie z.B. Verstöße gegen das Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetz oder das Mindestlohngesetz.
Hinweise, die lediglich Verstöße gegen interne Unternehmensrichtlinien oder kollektivrechtliche Regelungen betreffen, sind in der Regel nicht geschützt. Eine Ausnahme bildet der öffentliche Dienst, wo Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue auch ohne Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit geschützt sind.
Wer wird geschützt?
Das Gesetz schützt eine breite Gruppe von Personen, die im beruflichen Kontext auf Missstände stoßen:
- Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer.
- Selbstständige, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter.
- Anteilseigner und Mitglieder von Leitungsgremien.
Interne Meldekanäle und Datenschutz
Einrichtung interner Meldekanäle
Arbeitgeber sind verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten, die mündliche und schriftliche Meldungen ermöglichen. Diese können über Telefon, IT-gestützte Systeme oder persönliche Zusammenkünfte erfolgen. Die Vertraulichkeit und der Datenschutz müssen dabei gewährleistet sein. Arbeitgeber können auch externe Dienste zur Einrichtung dieser Kanäle nutzen, sofern diese die nötigen Garantien für Unabhängigkeit und Vertraulichkeit bieten (§ 14 Abs. 1 HinSchG).
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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Bei der Einführung und Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen hat der Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG). Diese beziehen sich auf die Wahl des internen oder externen Betreibers der Meldestelle und die technische Ausgestaltung des Systems. Die Rechte des Betriebsrats bleiben auch dann bestehen, wenn die interne Meldestelle extern betrieben wird.
Hinweisgeberschutzgesetz 2023: Schulung und Compliance
Das Gremium ist hierbei weit mehr als nur ein passiver Zuschauer. Es ist ein aktiver Interessenvertreter der Belegschaft. Damit dies gelingt, sollte er sowohl über die Grundsätze von Compliance als auch über das neue Hinweisgeberschutzgesetz geschult informiert sein, um seine Mitbestimmungsrechte rechtssicher ausüben zu können. Compliance (Rechtstreue, Regelkonformität) beschreibt grundsätzlich die Einhaltung von Regeln in Form von Recht und Gesetz. Der Begriff steht für Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverstößen für deren Einhaltung das Unternehmen Sorge zu tragen hat.
Das Hinweisgebersystem steht für einen Bereich, welcher die vertrauliche Meldung potentieller oder tatsächlicher Rechtsverstöße an eine geeignete Stelle ermöglicht.