Das Arbeitsrecht, ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft.
Gegenstand des Arbeitsrechts sind die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz regelt in erster Linie das Verhältnis zwischen dem, der arbeitet, und dem für den er arbeitet. Das Arbeitsrecht gilt als Sonderrecht der abhängig Beschäftigten.
Individual-/Kollektivarbeitsrecht
Das Arbeitsrecht wird unterteilt in zwei Bereiche. Abhängig davon, ob auf der Arbeitnehmerseite ein einzelner Arbeitnehmer oder ein Zusammenschluss, also ein Kollektiv, von Arbeitnehmern steht, unterscheidet man das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Es erfasst insbesondere Entstehung, Inhalt, Störungen, Übergang und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das kollektive Arbeitsrecht hingegen regelt die Beziehungen zwischen einer Mehrzahl (Kollektiv) von Arbeitnehmern und den Arbeitgebern. Das Kollektivarbeitsrecht umfasst im Wesentlichen das Betriebsverfassungsrecht, sowie das Tarifvertrags- als auch das Arbeitskampfrecht.
ARBEITSRECHT
INDIVIDUALARBEITSRECHT KOLLEKTIVARBEITSRECHT
Arbeitsvertragsrecht Mitbestimmungsrecht – MitbestG-
Arbeitnehmerschutzrecht Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG-
Kündigungsschutzgesetz – KSchG- Arbeitskampfrecht
Teilzeit- u. Befristungsgesetz – TzBfG- Koalitionsrecht
Arbeitszeitgesetz – ArbZG- Tarifvertragsrecht – TVG-
Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG-
Bundesurlaubsgesetz – BurlG-
Mutterschutzgesetz – MuSchG-
Arbeitssicherungsgesetz – ArbSchG-
Das Individual- und Kollektivarbeitsrecht stehen nicht unabhängig nebeneinander. Eine strikte Trennung in der täglichen Betriebsratsarbeit ist oft nicht möglich. Vielmehr sind sie häufig miteinander verknüpft. Zur Klärung von Rechtsfragen müssen häufig meist Aspekte aus beiden Bereichen herangezogen werden.
Das Individual- und Kollektivarbeitsrecht.
Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem direkten Arbeitgeber.
Das Kollektivarbeitsrecht hingegen regelt die Fragen, von denen Arbeitnehmern als Gruppe betroffen sind.
Grundbegriffe im ARBEITSRECHT
Eine Übersicht über das Rechtssystem
Das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Betrieb. Entsteht eine freiwillige Interessenvertretung, deren Gründung das Gesetz ausdrücklich nicht vorschreibt, so gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten der Betriebsverfassung, § 2 Abs. 1 BetrVG.
Für zielorientierte Gespräche mit dem Arbeitgeber wie auch mit anderen Betriebsräten zeigt es sich von Vorteil, einige grundlegende Begriffe der gesetzlichen Vorschriften gehört und verinnerlicht zu haben. Für die Beurteilung des Inhalts eines Arbeitsvertrages gibt es zusätzlich untergesetzliche Regelungen zu beachten.
Rangprinzip und Günstigkeitsprinzip
Wenn zwei Regelungen aus verschiedenen Rechtsquellen miteinander kollidieren, gilt grundsätzlich das Rangprinzip. Gesetzliche und untergesetzliche Normen stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Dabei verdrängt die ranghöhere Norm die rangniedrigere. Die Normenhierarchie legt dar, welche Rechtsgrundlagen für ein Arbeitsverhältnis gelten. Die Reihenfolge – Rangordnung- regelt das Stärkenverhältnis zu einander.
Es besteht folgende Rangordnung = Normenpyramide
- Recht der Europäischen Union, (EU-Recht)
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Gesetze
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Betriebliche Übungen
- Direktionsrecht des Arbeitgebers
Eine Ausnahme vom Rangprinzip begründet das Günstigkeitsprinzip. Weist eine in der Normenhierarchie tieferstehende Norm oder Vorschrift einem Arbeitnehmer günstigere Rechte zu, so durchbricht diese die Rangfolge. In diesem Fall gilt grundsätzlich die für den Arbeitnehmer günstigere Variante. Das Günstigkeitsprinzip durchbricht also zugunsten des Arbeitnehmers das Rangprinzip.
Noch mal vereinfacht:
Das Günstigkeitsprinzip ist eine rechtswissenschaftliche Kollisionsregel, die besagt, dass von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden und die ungünstigere verdrängt ist.
Tarifvorrang und Tarifvorbehalt
Der Tarifvertrag ist das wichtigste Instrument zur kollektiven Regelung von Arbeitsbedingungen. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, in dem Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vereinbart werden. Tarifverträge werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und den Arbeitgebern ausgehandelt. Zum Verhandlungsgegenstand gehören arbeitsrechtliche Fragen, die Arbeitsbedingungen und insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in zwei Paragraphen das Verhältnis von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Der Regelungsmacht von Arbeitgeber und Betriebsrat werden hierdurch klare Grenzen gesetzt. Zum einen wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG bestimmt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. § 87 Abs. 1 BetrVG legt fest, dass der Betriebsrat nur so weit in den dort genannten sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen hat, wie eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Der Wortlaut beider Vorschriften lässt den Unterschied erkennen. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 greift schon, wenn eine Angelegenheit üblicherweise in einem Tarifvertrag geregelt wird. Der Tarif- und Gesetzesvorrang des § 87 Abs. 1 BetrVG greift hingegen erst, wenn tatsächlich eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Der allgemeine Tarifvorbehalt in § 77 Abs. 3 BetrVG ist nicht auf die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG anzuwenden. (Vorrangtheorie)