Der Arbeitszeitvertrag: Alles rund ums Thema Arbeitszeit
Ein Arbeitszeitvertrag ist ein rechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Arbeitszeitregelungen festlegt. In diesem Vertrag werden unter anderem die wöchentliche Arbeitszeit, die Pausenregelungen und eventuelle Gleitzeitvereinbarungen festgehalten. Der Arbeitszeitvertrag dient dazu, die Rechte und Pflichten beider Parteien zu klären und somit eine rechtssichere Grundlage für die Arbeitszeitgestaltung zu schaffen. Eine konkrete Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber und auch den Arbeitnehmer ebenfalls wichtig und sollte unbedingt aus Gründen der Rechtssicherheit getroffen werden.
Welche Regelungen sind im Arbeitszeitvertrag zwingend vorgeschrieben?
Im Arbeitszeitvertrag müssen die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden. Dazu gehören unter anderem die Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen.
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Kann der Arbeitszeitvertrag einseitig geändert werden?
Eine einseitige Änderung des Arbeitszeitvertrags durch den Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse darlegen und die Änderung darf nicht unzumutbar für den Arbeitnehmer sein.
Kann der Arbeitnehmer verlangen, weniger zu arbeiten?
Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen Antrag auf Teilzeit stellen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen. Es gelten die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Wie werden Überstunden im Arbeitszeitvertrag geregelt?
Im Arbeitszeitvertrag sollten Regelungen zur Vergütung und zum Ausgleich von Überstunden festgelegt sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Überstunden zu erfassen und diese entsprechend zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Was passiert, wenn der Arbeitszeitvertrag nicht eingehalten wird?
Wenn der Arbeitgeber die im Arbeitszeitvertrag festgelegten Regelungen nicht einhält, kann der Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen. Dies können zum Beispiel Ansprüche auf Überstundenvergütung oder Schadensersatz sein. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das B
Wie lang ist die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit?
Die Länge der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit hängt davon ab, welche Regelungen sich diesbezüglich im Arbeitsvertrag finden.
Finden sich keine solchen Angaben im Arbeitsvertrag, muss auf die Umstände geschaut werden, die bei Abschluss des Vertrages bestanden (z.B. wenn alle Mitarbeiter eines Betriebes von 8—16 Uhr arbeiten, dann gilt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für den neuen Arbeitnehmer).
Wenn auch dies nicht weiterhilft, etwa weil im Betrieb in verschiedenen Schichten gearbeitet wird oder die sog. Gleitzeit eingeführt wurde, ist darauf zu achten, ob der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht hat (wobei in jedem Fall auf eine ggf. vom Üblichen abweichende etwaige Direktion des Arbeitgebers geachtet werden muss). Wegen dieses Direktionsrechts hat der Arbeitgeber die Möglichkeit vorzugeben, zu welcher Zeit Arbeitnehmer arbeiten sollen. Dabei muss sich der Arbeitgeber aber an die gesetzlichen Regelungen, wie etwa das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), halten.
In der Praxis beträgt die Arbeitszeit häufig acht Stunden – ohne etwaige Pausen. Dies ist auch in § 3 Satz 1 ArbZG als „Normalfall“ vorgesehen.
Kann man auch länger arbeiten (müssen)?
Ja, das ist möglich. So besteht nach § 3 Satz 2 ArbZG die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszuweiten. Dann darf aber die durchschnittliche Arbeitszeit pro Werktag innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen von acht Stunden nicht überschritten werden.
Gerade im Arbeitszeitrecht gilt es zu beachten, dass Werktage die Tage von Montag bis Samstag sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage)!
Weiterhin ist eine Abweichung davon durch einen Tarifvertrag, eine Dienst- oder eine Betriebsvereinbarung möglich.
Wie lang muss eine eingelegte Pause sein?
Nach § 4 ArbZG muss an einem Arbeitstag der mehr als sechs, aber weniger als neun Stunden lang ist, eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Bei mehr als neun Arbeitsstunden pro Tag muss die Pause zumindest 45 Minuten betragen. Aber auch von diesen Regelungen kann durch den Abschluss eines Tarifvertrags abgewichen werden.
Unter welchen Umständen ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt?
Im Grundsatz darf ein Arbeitnehmer an Sonn- bzw. Feiertagen den ganzen Tag über nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Ausnahmen dafür finden sich in § 10 ArbZG. Danach dürfen unter anderem Mitarbeiter von Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern oder des Rundfunks auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Als Ausgleich dafür muss der Arbeitgeber aber einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Absatz 3 ArbZG). Bei der Sonntagsarbeit muss dieser Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegen. Bei der Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag muss dieser innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen liegen.
Aber auch hier ist es möglich, nach § 12 ArbZG durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung davon abzuweichen.

Was ist die Ruhezeit und wie lang muss sie sein?
Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen zwei Schichten. Diese muss nach § 5 Absatz 1 ArbZG mindestens elf (ununterbrochene) Stunden betragen.
Es ist möglich, in Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen wie Gaststätten und dem Rundfunk die Ruhezeit auf zehn Stunden zu verkürzen, sofern später ein Ausgleich durch Verlängerung einer Ruhezeit auf zwölf Stunden stattfindet (§ 5 Absatz 2 ArbZG). Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Ausgleich durch Rufbereitschaft möglich (§ 5 Absatz 3 ArbZG).
Eine Abweichung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist auch hier möglich.
Nicht zu verwechseln ist die Ruhezeit mit der Ruhepause, die innerhalb der täglichen Arbeitszeit zu nehmen ist (s. o.).
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Inwieweit ist Nachtarbeit erlaubt?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1992 festgestellt, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist. Daher soll in dieser Zeit – soweit möglich – nicht gearbeitet werden.
Innerhalb von bestimmten Grenzen erlaubt das ArbZG allerdings Nachtarbeit. Im ArbZG ist Nachtarbeit definiert als jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Absatz 4 ArbZG). Nachtzeit wiederum ist im Grundsatz die Zeit von 23 bis 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien dauert die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Absatz 3 ArbZG).
Weiterhin wichtig im Arbeitszeitgesetz ist der Begriff des Nachtarbeitsnehmers. Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 5 Absatz 5 ArbZG). Arbeitnehmer, auf die keines dieser beiden Kriterien zutrifft, die aber trotzdem gelegentlich Nachtarbeit leisten, sind keine Nachtarbeitnehmer, sondern „normale“ Arbeitnehmer.
Unabhängig von weiteren Regelungen muss der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 1 ArbZG bei Nacht- und Schichtarbeitnehmern darauf achten, die Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Das bedeutet etwa, dass darauf geachtet werden soll, dass nicht zu viele Nachtschichten für einen Arbeitnehmer hintereinander anfallen, sondern es bestenfalls ein rotierendes Schichtsystem gibt. Einen Überblick über die wichtigsten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bieten die Seiten 5 und 6 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 – 8312) (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/durchfa14hrung_des_arbeitszeitschutzgesetz.pdf).
In Hinblick auf die Länge der Arbeitszeit gilt auch für Nachtarbeitnehmer die regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden mit der (begrenzten) Möglichkeit der Verlängerung auf zehn Stunden (siehe oben). Allerdings muss die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen erreicht werden.
Hat ein Nachtarbeitnehmer weitere besondere Rechte?
Ein wichtiges besonderes Recht eines Nachtarbeitnehmers ist jenes aus § 6 Absatz 3 ArbZG. Danach kann sich ein Nachtarbeitnehmer vor Aufnahme der Nachtarbeit von einem Arzt arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Nach Aufnahme der Nachtarbeit kann der Arbeitnehmer sich in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Ist der Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter, kann er diese Untersuchung auch jährlich durchführen lassen.
Fazit zum Thema Arbeitszeitvertrag
Der Arbeitnehmer muss eine solche Untersuchung nicht durchführen lassen; der Arbeitgeber muss diese nicht extra anbieten. Solche Untersuchungen müssen für den Arbeitnehmer unentgeltlich sein. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Untersuchung entweder durch den Werksarzt bzw. einen überbetrieblichen Dienst durchgeführt wird oder durch einen externen Mediziner. Welchen Arzt der Arbeitnehmer aufsucht, kann er sich aussuchen, sofern dieser Arzt ein Arbeitsmediziner ist oder eine ähnliche besondere Fachkunde auf diesem Gebiet hat. Daher braucht der Arbeitgeber keine Kosten für eine Untersuchung beim Hausarzt oder Allgemeinmediziner zu ersetzen.
Die Ergebnisse der Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur nach Einwilligung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weitergegeben werden.