Kündigung nach Weihnachtsfeier – Fristlose Kündigung
In einem aufsehenerregenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die rechtlichen Grenzen des Arbeitnehmerverhaltens außerhalb offizieller Betriebsveranstaltungen aufgezeigt. Die Entscheidung bietet Arbeitnehmern und arbeitsrechtlich Interessierten wichtige Einblicke in die Konsequenzen von Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis.
Fristlose Kündigung nach unerlaubtem Weingenuss
Nach einem ausgelassenen Fest in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin im Anschluss an eine betriebliche Weihnachtsfeier kam es zu einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Die zentralen Ereignisse gestalteten sich wie folgt:
Ein Gebietsmanager aus Nordrhein-Westfalen, beschäftigt bei einer süddeutschen Winzergenossenschaft, beteiligte sich an einem Trinkgelage nach der offiziell beendeten Weihnachtsfeier. Zusammen mit einem Kollegen nutzte er eine Zutrittskarte, um unbefugt Betriebsräume zu betreten und dort Wein zu konsumieren. Die daraus resultierenden Verwüstungen und Störungen führten zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die juristische Bewertung des Fehlverhaltens
Das LAG Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 3 Sa 284/23, hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob die Schwere der Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt oder eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Die Kammer stellte klar, dass das unbefugte Betreten der Räumlichkeiten und der Verzehr von Unternehmenseigentum ohne Zweifel gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Für das Gericht waren keine Anzeichen erkennbar, dass das Verhalten des Klägers von der Arbeitgeberin geduldet worden wäre.
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Abwägung zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung
Im Zuge der juristischen Bewertung stand zur Debatte, ob die Schwere des Verstoßes eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt oder ob unter Berücksichtigung der Umstände eine ordentliche Kündigung angemessener sei. Die Interessen beider Parteien mussten dabei sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Letztlich einigten sich die Parteien auf Vorschlag des Landesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung sozialer Aspekte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung erfolgte auf Basis der streitigen Kündigung, jedoch mit einer sozialverträglichen Auslauffrist bis zum 28. Februar 2023.
Fazit zum Thema Fristlose Kündigung
Dieser Fall verdeutlicht, dass Arbeitnehmer auch nach offiziellen Betriebsveranstaltungen ihre Pflichten nicht außer Acht lassen dürfen. Eine fristlose Kündigung kann die Folge von schwerwiegenden Pflichtverletzungen sein. Arbeitnehmer sollten sich ihres Verhaltens und der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Arbeitgeber wiederum müssen bei Verdacht auf Fehlverhalten die Umstände sorgfältig prüfen und die Reaktion darauf rechtlich korrekt gestalten.