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Rechtsstand:

Datenschutz im Betriebsrat: LAG-Urteil Klärung

Wichtige Entscheidung – Datenschutz im Betriebsrat

In einer wichtigen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat Informationen über schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte erhalten darf.

Der rechtliche Rahmen für Informationsansprüche

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Recht auf Informationen, die für seine Arbeit erforderlich sind. Im konkreten Fall ging es um die Übermittlung der Anzahl und Namen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten im Unternehmen.

Wahlvorbereitung als legitimer Grund

Das LAG bestätigte, dass der Betriebsrat diese Daten für die Organisation der Wahl eines Schwerbehindertenvertreters benötigt, wie sie in §§ 176, 177 SGB IX und § 1 Abs. 2 S. 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchbVWO) vorgesehen ist.

Überwachungs- und Förderungspflicht als Basis

Darüber hinaus kann sich der erforderliche Aufgabenbezug auch aus der Überwachungs- und aktiven Förderungspflicht für schwerbehinderte Menschen ergeben, die in § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG in Verbindung mit § 176 SGB IX festgelegt ist. Der Betriebsrat muss hierfür keine spezifische Maßnahme nachweisen.

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Datenschutzanforderungen bei sensiblen Daten

Der Betriebsrat muss bei der Anforderung sensibler Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angemessene Schutzmaßnahmen gewährleisten. Hierbei muss der Betriebsrat ein ausreichendes Schutzkonzept vorlegen, wobei ihm bei den Einzelmaßnahmen ein gewisser Gestaltungsspielraum zusteht.

Verantwortlichkeit des Betriebsrates

Generell ergibt sich aus § 79a BetrVG auch eine Verantwortlichkeit des Betriebsrates für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften.

Fazit für Arbeitnehmer und Interessierte: Datenschutz im Betriebsrat

Diese Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Az: 12 TaBV 4/21) verdeutlicht die Balance zwischen den Informationsrechten des Betriebsrates und dem Schutz sensibler Mitarbeiterdaten. Arbeitnehmer und betriebliche Interessenvertreter sollten sich dieses Urteil vergegenwärtigen, um ihre Rechte und Pflichten im Kontext des Datenschutzes und der Schwerbehindertenvertretung zu verstehen. Für eine detaillierte Beratung und Unterstützung stehen spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zur Verfügung, die sich mit den aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen auskennen.