Kündigung bei Kirchenaustritt: Das Recht auf Glaubensfreiheit im Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem bedeutenden Fall Stellung zur Vereinbarkeit von Glaubensfreiheit und arbeitsrechtlichen Anforderungen genommen. Im Zentrum stand die Frage, ob ein katholisches Krankenhaus eine Hebamme kündigen darf, weil sie vor Arbeitsbeginn aus der Kirche ausgetreten ist.
EuGH und BAG: Ein Dialog für die Klärung von Unionsrecht
Das BAG sah sich veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu bitten. Dieses Vorgehen zeigt die Komplexität des Falles, der Unionsrecht berührt – insbesondere die Interpretation von Diskriminierungsverboten im Kontext konfessioneller Arbeitsverhältnisse.
Anerkenntnisurteil: Klägerin behält ihren Arbeitsplatz
Nach den Verhandlungen vor der Großen Kammer des EuGH erkannte das der Caritas zugehörige Krankenhaus die Rechtsansichten der klagenden Hebamme an. Die Kündigung vom 26. Juli 2019 wurde damit für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Dieses Anerkenntnisurteil, das auf Antrag der Klägerin erlassen wurde, beendet das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.
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Europäischer Rechtsdiskurs: Bedeutung für das Arbeitsrecht
Der für den 11. Januar 2024 anberaumte Termin für die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH wurde aufgehoben, was bedeutet, dass eine Auslegung durch den EuGH in diesem spezifischen Fall nicht mehr erforderlich ist. Dennoch bleibt die Frage der Vereinbarkeit von kirchlichen Arbeitsanforderungen und individueller Glaubensfreiheit ein diskussionswürdiges Thema im europäischen Arbeitsrecht.
Fazit: Kündigung bei Kirchenaustritt
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein klares Signal für den Schutz von Arbeitnehmerrechten, insbesondere im Kontext konfessioneller Arbeitsverhältnisse. Sie bestätigt, dass die Glaubensfreiheit ein hohes Gut ist, das auch im Arbeitsrecht seinen festen Platz hat. Dieses Urteil dürfte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wegweisend sein, um die Grenzen von Kündigungsgründen in solchen sensiblen Bereichen zu verstehen.
Das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil (Az: 2 AZR 130/21) unterstreicht die Notwendigkeit, individuelle Rechte der Arbeitnehmer zu wahren und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung zu vermeiden. Arbeitnehmer, die sich für ihre Rechte im Arbeitsrecht interessieren, können dieses Urteil als Referenzpunkt für ähnliche Fälle heranziehen.