Kündigungsschutz bei Insolvenz: Arbeitsgericht Kempten berichtet!
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung ohne Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) bei Insolvenz des Unternehmens
Das Arbeitsgericht Kempten hat mit dem Urteil vom 29. November 2022 (Az: 3 Ca 983/22) entschieden, dass eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung, die im Zuge einer Massenentlassung ohne vorheriges Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgesprochen wird, rechtswidrig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige an die Agentur für Arbeit korrekt erfolgt ist. Das Fehlen des Konsultationsverfahrens macht die Kündigung nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, da es ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis darstellt.
Insolvenz ändert nichts an Betriebsverfassungsgesetz-Vorschriften
Auch bei einer Unternehmensinsolvenz bleiben die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hinsichtlich Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen nach §§ 111 bis 113 BetrVG bestehen. Der Schutz der Arbeitnehmerrechte wird somit auch in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten gewährleistet.
Kein Nachteilsausgleich bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seine Kündigung vorgeht und das Arbeitsverhältnis somit fortbesteht, entfällt der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG, da es an einer tatsächlichen Entlassung fehlt.
Einigungsstelle auch im Insolvenzverfahren
Der Arbeitgeber ist auch im Falle einer Insolvenz dazu verpflichtet, bei einem Interessenausgleich wegen Betriebsstilllegung die Einigungsstelle anzurufen. Diese Verpflichtung gilt umso mehr im vorläufigen Insolvenzverfahren, da hier die beschleunigende Wirkung der Sondervorschrift des § 122 Insolvenzordnung (InsO) nicht zum Tragen kommt.
Rechtsunwirksamkeit ohne Konsultationsverfahren
Das Arbeitsgericht Kempten hat mit dem Urteil vom 29. November 2022 (Az: 3 Ca 983/22) entschieden, dass eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung, die im Zuge einer Massenentlassung ohne vorheriges Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgesprochen wird, rechtswidrig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige an die Agentur für Arbeit korrekt erfolgt ist. Das Fehlen des Konsultationsverfahrens macht die Kündigung nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, da es ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis darstellt.
Unsere Expertise: Kündigungsschutzklagen
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Kein Nachteilsausgleich bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seine Kündigung vorgeht und das Arbeitsverhältnis somit fortbesteht, entfällt der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG, da es an einer tatsächlichen Entlassung fehlt.
Einigungsstelle auch im Insolvenzverfahren
Der Arbeitgeber ist auch im Falle einer Insolvenz dazu verpflichtet, bei einem Interessenausgleich wegen Betriebsstilllegung die Einigungsstelle anzurufen. Diese Verpflichtung gilt umso mehr im vorläufigen Insolvenzverfahren, da hier die beschleunigende Wirkung der Sondervorschrift des § 122 Insolvenzordnung (InsO) nicht zum Tragen kommt.
Zusammenfassung und Handlungsempfehlung bei Insolvenz: Kündigungsschutz und Konsultationspflicht
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten verdeutlicht, dass auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen wie einer Insolvenz die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren sind. Die Durchführung eines Konsultationsverfahrens ist für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung unerlässlich