Bei Betriebsänderungen ohne korrekten Interessenausgleich kann der Arbeitnehmer eine Abfindung oder Kompensation für wirtschaftliche Nachteile gemäß § 113 BetrVG fordern.
Verknüpfter Wissenbeitrag:
Bei Betriebsänderungen ohne korrekten Interessenausgleich kann der Arbeitnehmer eine Abfindung oder Kompensation für wirtschaftliche Nachteile gemäß § 113 BetrVG fordern.
"Wahrer Friede ist nicht nur die Abwesenheit von Spannungen: er ist die Anwesenheit von Gerechtigkeit."
Martin Luther King Jr.