Bei Betriebsänderungen ohne korrekten Interessenausgleich kann der Arbeitnehmer eine Abfindung oder Kompensation für wirtschaftliche Nachteile gemäß § 113 BetrVG fordern.
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Bei Betriebsänderungen ohne korrekten Interessenausgleich kann der Arbeitnehmer eine Abfindung oder Kompensation für wirtschaftliche Nachteile gemäß § 113 BetrVG fordern.