Kündigungsschutz von Kirchenmitarbeitern gestärkt – LAG bestätigt Kündigungsschutz
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stärkt mit einem aktuellen Urteil die Position eines Kirchenmusikers gegen die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig. Die Berufung der Kirche gegen ein vorausgegangenes Urteil wurde zurückgewiesen und der Kündigungsschutz des Klägers somit bestätigt.
Kündigung aufgrund privater Lebensplanung
Ein Kirchenmusiker mit der Funktion eines Domkantors wehrte sich gegen eine von der Landeskirche ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Der Grund für die Kündigung war angeblich ein Loyalitätsverstoß, da der Kirchenmusiker Pläne hegte, gemeinsam mit seinem Ehemann Kinder durch Leihmutterschaft in Kolumbien zur Welt bringen zu lassen. Die Landeskirche empfand dies als unvereinbar mit der Position des Klägers und seiner Rolle innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft.
Argumentation des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Kündigungsschutzklage des Domkantors für begründet erachtet. Es sah in den Plänen für eine Leihmutterschaft keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Meinungsfreiheit des Klägers und das Fehlen konkreter Loyalitätsverletzungen standen im Vordergrund der Beurteilung.
Bestätigung durch das Landesarbeitsgericht
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bestätigten nun mit dem Urteil vom 27. Juni 2023, Aktenzeichen 10 Sa 762/22, die Entscheidung der ersten Instanz. Sie stellten fest, dass die Landeskirche durch ein Personalgespräch Anfang Februar, in dem sie dem Domkantor mitteilte, dass sie zwar seine Pläne missbillige, aber keine dienstrechtlichen Schritte einleiten würde, auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet habe. Darüber hinaus wurden nach diesem Gespräch keine neuen Tatsachen durch den Kläger geschaffen.
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Keine Revision zugelassen
Die Kammer des Landesarbeitsgerichts ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, was die Entscheidung somit vorerst finalisiert.
Die Lehren aus dem Urteil: Kündigungsschutz von Kirchenmitarbeitern gestärkt
Dieser Fall zeigt deutlich, dass auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis die persönlichen Lebensentscheidungen der Mitarbeiter unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen können. Das Arbeitsrecht erfordert stets eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der Interessen beider Seiten. Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese gegebenenfalls auch juristisch geltend machen. Arbeitgeber, insbesondere kirchliche Institutionen, müssen ihre Entscheidungen sorgsam abwägen und dürfen rechtlich zugesicherte Positionen nicht ohne triftigen Grund aufgeben.