Versetzung ist nur bei Gleichwertigkeit der Aufgaben: Versetzung im Job
Im Arbeitsrecht ist das Thema Versetzung von Arbeitnehmern ein häufig diskutierter Aspekt. Besonders interessant wird es, wenn ein Arbeitgeber eine Versetzung anordnet, die möglicherweise über die Grenzen des arbeitsvertraglich festgelegten Direktionsrechts hinausgeht.
Grenzen des Direktionsrechts bei der Versetzung
Eine Versetzung, die einer Arbeitnehmerin statt ihrer vertraglich vereinbarten Position als „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ nun die Aufgabe der „Leitung Prozessoptimierung“ zuweist, kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers übersteigen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Versetzungsvorbehalt existiert, sofern die neue Tätigkeit nicht als gleichwertig angesehen werden kann.
Kriterien für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten
Die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung und dem daraus resultierenden Sozialbild im Betrieb beurteilt. Entscheidende Faktoren sind:
- Die Anzahl der untergeordneten Mitarbeiter
- Der Umfang der Entscheidungsbefugnisse
- Die Verantwortung über Einsatz von Sachmitteln oder Personalressourcen
Nicht nur der Inhalt der Tätigkeit, sondern auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, wie die Einordnung in die Betriebshierarchie und das Vorhandensein von Vorgesetztenfunktionen, sind ausschlaggebend für die Bewertung der Gleichwertigkeit.
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Gerichtliche Bewertung der Gleichwertigkeit
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil (Az: 8 Sa 623/19) festgestellt, dass die Übertragung einer Tätigkeit, welche die Führung eines Teams mit Personalverantwortung einschließt, auf eine Position ohne solche Kompetenzen, als eine Herabstufung zu werten ist. Im konkreten Fall verlor die Klägerin ihre Funktion als Abteilungsleiterin und wurde stattdessen mit Projektaufgaben ohne Leitungsfunktion betraut, was eine geringerwertige Position darstellt.
Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Versetzung
Die Rechtsfolgen einer solchen Versetzung, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers übersteigt, sind eindeutig: Die Versetzung ist unwirksam. Eine Überprüfung nach Billigkeit gemäß § 106 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Fazit für Arbeitnehmer: Versetzung im Job
Arbeitnehmer, die von einer Versetzung betroffen sind, sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit der neuen Position fachkundigen Rat einholen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die eigenen Interessen im Arbeitsverhältnis gewahrt bleiben.
LAG Köln, 09.07.2020 – Az: 8 Sa 623/19