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Rechtsstand:

Keine Gleichwertigkeit, keine Versetzung!

Versetzung ist nur bei Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Aufgaben vom Direktionsrecht umfasst

Die Versetzung einer Arbeitnehmerin von ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ zur Tätigkeit „Leitung Prozessoptimierung“ überschreitet auch unter Berücksichtigung des Versetzungsvorbehaltes das durch den Arbeitsvertrag der Parteien eingeschränkte Direktionsrecht der Arbeitgeberin. Denn es handelt sich bei der neu zugewiesenen Tätigkeit um keine gleichwertige Aufgabe.

Die Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Aufgaben bestimmt sich grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild.

Kriterien der Gleichwertigkeit sind die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität.

Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ergibt sich dabei nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach den betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Zu diesen Rahmenbedingungen zählt insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie ebenso wie z. B. die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern verbunden ist. Nicht zuletzt durch die vorgenannten Rahmenbedingungen wird maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, dass mit der Ausübung einer bestimmten vertraglichen Tätigkeit verbunden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, ist die neu zugewiesene Tätigkeit vor allem deshalb als geringerwertig anzusehen, weil der Klägerin die Leitung einer Abteilung mit Personalverantwortung entzogen worden ist.

Als „Leiterin Finanz- und Rechnungswesen“ führte die Klägerin unstreitig ein Buchhaltungsteam von derzeit sieben Mitarbeitern. Die „Leitung“ der „Prozessoptimierung“ umfasst keine Leitungsfunktion mit Personalführungsbefugnis. Es handelt sich dabei um keine Abteilung, die die Klägerin „leitet“, sondern um jeweils von der Beklagten zugewiesene Einzelprojekte, die organisatorisch zu unterschiedlichen Abteilungen, wie z.B. dem Kundenservice gehören und von der Klägerin verantwortlich bearbeitet werden. Damit ist die Klägerin nicht mehr als Abteilungsleiterin, sondern nur noch als Projektsachbearbeiterin tätig.

Da die Beklagte der Klägerin keine gleichwertige Position zugewiesen hat, ist die Versetzung bereits wegen der Überschreitung des arbeitsvertraglich eingeschränkten Direktionsrechts unwirksam. Daher bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Maßnahme, insbesondere keiner Billigkeitsprüfung nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) iVm § 315 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sodass es auch die zwischen den Parteien streitige Personalkompetenz für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich ist.

LAG Köln, 09.07.2020 – Az: 8 Sa 623/19

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