Diskriminierung im Bewerbungsverfahren: LAG Nürnberg gegen Geschlechterdiskriminierung
In einem bemerkenswerten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 13. Dezember 2022 (Az: 7 Sa 168/22) wurde eine Geschlechtsdiskriminierung im Bewerbungsprozess festgestellt, die die Rechte eines männlichen Bewerbers verletzt hat. Dieses Urteil ist ein klares Signal gegen Diskriminierung im Arbeitsrecht und stärkt die Position von Arbeitnehmern hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Vorgebrachte Argumente ohne Substanz
Die Beklagte, ein Unternehmen, das feingliedrige Arbeiten ausführt, lehnte einen männlichen Bewerber ab, basierend auf der Annahme, dass Männer für solche Tätigkeiten weniger geeignet seien. Die Unternehmensvertreterin, eine Prokuristin, stützte ihre Entscheidung auf persönliche Erfahrungen, die jedoch im rechtlichen Sinne als nicht stichhaltig angesehen wurden.
Bilder als Beweismittel unzureichend
Das Unternehmen versuchte zu argumentieren, dass eine Internetrecherche über den Kläger Bilder zutage förderte, die seine Hände zeigten. Aus diesen Bildern sei jedoch keine valide Aussage über die Fingerfertigkeit des Bewerbers zu treffen. Auch die Größe der Hände könne aus den Bildern nicht adäquat beurteilt werden. Das Gericht stellte klar, dass solche Annahmen keine ausreichende Beweisgrundlage darstellen.
Diskriminierung aufgrund von Geschlecht
Die Absage an den Bewerber erfolgte letztlich aufgrund der geschlechtsspezifischen Annahmen der Prokuristin, die aus ihrer Sichtweise Frauen für feinmotorische Arbeiten als geeigneter ansah. Diese geschlechtsbasierte Voreingenommenheit führte dazu, dass dem Kläger keine Chance gegeben wurde, seine Eignung durch eine Probearbeit zu demonstrieren.
Unsere Expertise: Kündigungsschutzklagen
Wir sind die Kanzlei, die exakt auf Sie und Ihre Themen als Arbeitnehmer:in spezialisiert ist. Unser Fokus liegt auf Ihrer Kündigung, Ihrem Aufhebungsvertrag, Ihrer Abfindung. Auch zu allen anderen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wissen wir Rat.
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das LAG Nürnberg stellte fest, dass das Verhalten der Beklagten eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG darstellt, da der Kläger aufgrund seines Geschlechts, einem in § 1 AGG genannten Merkmal, benachteiligt wurde. Dies verstößt gegen § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.
LAG Nürnberg gegen Geschlechterdiskriminierung: Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des AGG und unterstreicht, dass Arbeitgeber bei der Auswahl von Bewerbern keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder anderen geschützten Merkmalen praktizieren dürfen. Arbeitnehmer und Bewerber sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und können sich auf dieses Urteil berufen, falls sie einer ähnlichen Diskriminierung ausgesetzt sind.
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer und im Bewerbungsverfahren, oder wenn Sie Gleichbehandlung am Arbeitsplatz durchsetzen möchten, stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht zur Seite. Nehmen Sie Kontakt auf, um eine umfassende Beratung zu erhalten.