Pflichten der Arbeitnehmer – außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz setzt mit seinem Urteil vom 04. Dezember 2019 (Az: 7 Sa 109/19) klare Maßstäbe hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Pflichten von Arbeitnehmern und den daraus resultierenden Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Auslegung der Arbeitspflicht nach BGB
Nach § 611a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) obliegt die Konkretisierung der Arbeitspflicht dem Arbeitgeber. Dieser hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, solange der Arbeitsvertrag keine spezifischen Einschränkungen enthält.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Je unspezifischer die Tätigkeiten und der Arbeitsort im Vertrag definiert sind, desto umfangreicher ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Er darf demnach Aufgaben und Arbeitsort innerhalb bestimmter Grenzen festlegen. Wichtig ist dabei, dass die Entscheidungen des Arbeitgebers billigem Ermessen entsprechen, also eine faire Abwägung der Interessen beider Parteien darstellen.
Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und dauerhaft seinen Pflichten entzieht.
Rechtslage und Arbeitnehmerpflichten
Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers werden durch die objektive Rechtslage bestimmt. Eine Bindung an unbillige Anweisungen des Arbeitgebers besteht nicht. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch in der Annahme handelt, seine Weigerung sei rechtmäßig, und sich später herausstellt, dass diese Annahme falsch war, trägt er selbst das Risiko dieser Fehleinschätzung.
Prüfung der Weisungsbefugnis
Entscheidend für die Beurteilung einer Kündigung ist die Frage, ob die Weisungen des Arbeitgebers im konkreten Zeitraum innerhalb der Grenzen seines Direktionsrechts lagen. Dies muss im Einzelfall überprüft werden.
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Fazit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Außerordentliche Kündigung
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren Definition der Arbeitspflichten sowie die Rechte und Risiken, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und dem Umgang mit Arbeitsverweigerung ergeben. Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass eine unbegründete Weigerung, arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen, zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Arbeitgeber wiederum müssen darauf achten, dass ihre Weisungen im Rahmen des billigen Ermessens bleiben. Wer sich in solchen Situationen befindet, sollte sich fachkundigen Rechtsrat einholen.