BAG-Urteil: Kündigungschutz in der Insolvenz und § 125 InsO
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. August 2023 (Az: 6 AZR 56/23) wurde die Rechtslage bezüglich Kündigungen in der Insolvenz und der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) beleuchtet. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer, die sich in einem insolventen Unternehmen befinden und von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind. Wir möchten Ihnen die Kernaussagen dieses Urteils und deren Bedeutung für das Arbeitsrecht erläutern.
Bedeutung der Vermutungswirkung nach § 125 InsO
Wenn ein Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen, geht das Gesetz gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO davon aus, dass die Kündigungen der aufgeführten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gerechtfertigt sind. Dies erleichtert den Prozess der Personalreduktion in der Insolvenz und gibt dem Arbeitgeber Rechtssicherheit.
Voraussetzungen für die Einflussnahme des Betriebsrats
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, dass sich die geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) noch in der Planungsphase befindet. Dies ermöglicht es dem Betriebsrat, gemäß dem eigentlichen Zweck des § 111 BetrVG, auf die unternehmerischen Entscheidungen Einfluss zu nehmen.
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Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Im verhandelten Fall war der Kläger bei einem Unternehmen, das Stahlerzeugnisse herstellt und vertreibt, angestellt und wurde auf einer Namensliste im Rahmen eines Interessenausgleichs aufgeführt. Trotz zweier Kündigungen des Insolvenzverwalters erklärte das Landesarbeitsgericht diese für unwirksam. Das BAG sah dies anders und gab der Kündigung vom 20. August 2020 statt, welche das Arbeitsverhältnis wirksam beendete. Hierbei spielte insbesondere die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine entscheidende Rolle.
Wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer in der Insolvenz
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die auf einer Namensliste genannten Kündigungen, welche im Interessenausgleich festgehalten wurden, einer starken Vermutung der rechtlichen Gültigkeit unterliegen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass es schwierig ist, diese Vermutung zu widerlegen.
Fazit zum BAG-Urteil 2023: Kündigungsschutz in Insolvenz
Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer in insolventen Betrieben ihre Rechte kennen und bei einer Kündigung wissen, wie die Vermutungswirkung des § 125 InsO sie beeinflussen kann. Dieses Urteil des BAG stellt klar, dass der Interessenausgleich mit Namensliste im Insolvenzfall ein starkes Instrument für den Arbeitgeber darstellt, um betriebsbedingte Kündigungen durchzusetzen.
Sollten Sie als Arbeitnehmer von einer Kündigung in der Insolvenz betroffen sein, empfehlen wir, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuellen Ansprüche und Möglichkeiten zu prüfen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei mit Expertise im Arbeitsrecht zur Seite.