Unerlaubtes Schwimmen im Rhein bei Betriebsfeier führt zu Abmahnung
In einem aufsehenerregenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Verhalten eines Trainees, der während einer Betriebsfeier im Rhein schwamm, als Pflichtverletzung eingestuft. Der Vorfall ereignete sich am 09. September 2022 an Bord eines angemieteten Partyschiffs am Kölner Rheinufer, auf dem ein Unternehmen der Aufzugsbranche seine Mitarbeiter feierte.
Der Vorfall: Schwimmen im Rhein sorgt für Kündigung
Der Trainee, seit Anfang 2021 bei der Firma beschäftigt, nutzte die ausgelassene Stimmung und ging nach 22.00 Uhr schwimmen. Dabei unterschätzte er offensichtlich die Risiken der starken Strömung und des rege betriebenen Schiffsverkehrs. Nach seinem Bad lief er lediglich in Unterwäsche über das Deck und verließ das Schiff, was bei den anderen Gästen für Unmut sorgte.
Reaktion des Arbeitgebers: Fristlose Kündigung
Die Arbeitgeberin sah im Verhalten des Trainees eine massive Störung des Betriebsfriedens und eine Selbst- sowie Fremdgefährdung. Ohne vorherige Abmahnung sprach sie daraufhin eine fristlose Kündigung aus, die jedoch vor Gericht keinen Bestand hatte.
Juristische Einordnung: Abmahnung statt Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass zwar eine Pflichtverletzung vorliege, eine vorherige Abmahnung jedoch das angemessene Mittel gewesen wäre. Die Kündigung scheiterte somit an der fehlenden Abmahnung. Auch der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag fand kein Gehör.
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Vergleich und Einigung: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Auf Vorschlag der Kammer kam es zu einer Einigung zwischen den Parteien, die wie folgt aussieht:
- Das Arbeitsverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt.
- Der Trainee erhält eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der potenziellen Gefährdung durch das Schwimmen.
- Die Abmahnung wird zur Personalakte hinzugefügt, was der Kläger akzeptiert.
Fazit zum Schwimmen im Rhein bei Betriebsfeier: Die Bedeutung einer korrekten Abmahnung
Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer korrekten Abmahnung als Schritt vor einer möglichen Kündigung. Arbeitgeber sollten Verhaltensverstöße nicht direkt mit einer Kündigung ahnden, sondern die Abmahnung als Mittel zur Korrektur des Verhaltens nutzen. Gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, und eine Abmahnung kann eine notwendige Vorstufe darstellen, um die Sozialwidrigkeit einer Kündigung zu belegen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 3 Sa 211/23) ist somit ein exemplarisches Beispiel für die arbeitsrechtliche Praxis und verdeutlicht, dass auch bei groben Pflichtverletzungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein und im Falle von Verstößen den Dialog suchen, um eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden