Sperrzeit bei Alg I nach Aufhebungsvertrag: Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wirft ein Schlaglicht auf die Konsequenzen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der eigenständigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag treffen können. Insbesondere geht es um die Frage, wann eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I (Alg I) eintritt.
Fallbeispiel verdeutlicht die Rechtslage
In der Entscheidung vom 06. Mai 2020 (Az: L 18 AL 55/19) stellte das Gericht klar, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gerechtfertigt ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag ohne einen wichtigen, arbeitsförderungsrechtlich anerkannten Grund beendet wird. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach über vierzigjähriger Beschäftigung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und dadurch seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.
Was sagt das Sozialgesetzbuch?
Laut § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat. Dies ist der Fall, wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeiführte, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass eine nur abstrakt drohende Kündigung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers keinen wichtigen Grund darstellt.
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Bedeutung des konkreten Kündigungszeitpunkts
Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer andernfalls zum selben Zeitpunkt vom Arbeitgeber gekündigt worden wäre. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihm konkret zum 31. März 2014 eine Kündigung gedroht hätte. Ohne diesen Nachweis und ohne das Vorliegen einer konkreten Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz bei Unterschrift des Aufhebungsvertrages, war die Feststellung einer Sperrzeit rechtens.
Fazit und Rechtsfolgen für Arbeitnehmer: Sperrzeit bei Alg I nach Aufhebungsvertrag
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die rechtlichen Folgen bedenken müssen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte daher nicht leichtfertig und ohne genaue Prüfung der Umstände erfolgen. Es ist ratsam, arbeitsrechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten genau zu verstehen und Nachteile zu vermeiden.