Entscheidung des LAG Baden-Württemberg: Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht
Keine Mitwirkung des Betriebsrats bei Gehaltskürzung des Vorsitzenden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit seinem Beschluss vom 26. Mai 2023, Az: 12 TaBV 1/23, ein relevantes Urteil für Betriebsräte und deren Vorsitzende gefällt. Es ging um die Frage, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gehaltskürzung seines Vorsitzenden hat.
Sachverhalt und Hintergrund
In dem zugrunde liegenden Fall, bei der Großkraftwerk Mannheim AG (GKM), wurde die Vergütung des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden, der seit 1994 dem Betriebsrat angehört und seit 1998 freigestellt war, gekürzt. Zudem wurde ihm der Dienstwagen entzogen, der ihm seit 2011 auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden hatte.
Rechtliche Einordnung
Die GKM begründete diese Schritte mit einer Anpassung an das Gehaltsniveau vergleichbarer Arbeitnehmer, die gemäß Haustarifvertrag eingruppiert sind. Der Betriebsrat sah hierin eine Umgruppierung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und forderte ein Mitbestimmungsrecht.
Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim
Das Arbeitsgericht Mannheim wies den Antrag des Betriebsrats zurück, woraufhin dieser Beschwerde einlegte. Das LAG befasste sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Kürzung oder die Ermittlung des Vergleichsentgelts rechtens war, sondern konzentrierte sich auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Entscheidende Urteilsbegründung
Die 12. Kammer des LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Betriebsrat bei der Kürzung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden kein Mitbestimmungsrecht hat. Die Begründung: Da der Betriebsratsvorsitzende freigestellt ist und keine Tätigkeit ausübt, die einer Vergütungsordnung unterliegt, gibt es keine Basis für ein Mitbestimmungsrecht bei seiner Vergütung. Die Gehaltsanpassung basiere lediglich auf einer Durchschnittsberechnung der Entgelte anderer Arbeitnehmer.
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Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Betriebsrat nicht in alle Angelegenheiten der Vergütung seiner Mitglieder einbezogen werden muss, insbesondere wenn es um die Anpassung der Bezüge eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden geht. Arbeitnehmer und Betriebsräte sollten diese Rechtslage kennen, um ihre Rechte und Pflichten im Kontext der Betriebsratsarbeit entsprechend einordnen zu können.
Fazit und Ausblick: Betriebsrat ohne Mitbestimmungsrecht
Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg stellt klar, dass Betriebsräte bei der Gehaltsanpassung ihrer Vorsitzenden keine Mitbestimmungsrechte besitzen. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Betriebsratsarbeit haben und zeigt die Grenzen der Mitbestimmung auf. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht bei einer möglichen Rechtsbeschwerde diese Auffassung bestätigt.
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