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Einigungsstelle: Gültig trotz alter Entgelterhöhung
Rechtsstand:

Einigungsstelle: Gültig trotz alter Entgelterhöhung

Einigungsstelle: Keine offensichtliche Unzuständigkeit trotz nachwirkender Vereinbarung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung (Az: 4 TaBV 7/22 vom 08.12.2022) klargestellt, dass die Einigungsstelle zur Verteilung eines Entgelterhöhungsbudgets auch dann zuständig bleibt, wenn der Arbeitgeber ankündigt, Verteilungsgrundsätze einer gekündigten, aber noch nachwirkenden Betriebsvereinbarung anzuwenden.

Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung wirkt nach ihrer Kündigung gemäß § 77 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Dies bedeutet, dass die Inhalte der gekündigten Vereinbarung vorläufig weiterhin Geltung haben.

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Aufgabenbereich der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Lösung zu erarbeiten. Ihre Zuständigkeit ist nicht automatisch beendet, nur weil eine nachwirkende Betriebsvereinbarung existiert. Sie kann aktiv werden, um eine neue Regelung zu treffen, die an die Stelle der nachwirkenden Regelung tritt – und das bis zum Zeitpunkt, zu dem die Entgelterhöhung wirksam wird.

Wann ist die Einigungsstelle unzuständig?

Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle wäre nur dann gegeben, wenn der Regelungsgegenstand bereits abschließend geklärt wäre. Solange noch Spielraum für Veränderungen besteht – wie in diesem Fall bis zur Umsetzung der Entgelterhöhung – bleibt die Einigungsstelle zuständig.

Fazit: Handlungsspielraum für Betriebsräte

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg stärkt die Position des Betriebsrats im Hinblick auf Verhandlungen über Entgelterhöhungen. Betriebsräte können sich auf die Unterstützung der Einigungsstelle berufen, selbst wenn der Arbeitgeber auf die Anwendung einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung besteht.

Bei weitergehenden Fragen zur Zuständigkeit der Einigungsstelle oder zu Betriebsvereinbarungen stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.