Arbeitsrecht – Fehlende Corona-Schutzimpfung: Kündigung vor Geltung der Impfpflicht erlaubt?
Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn ein Krankenhausträger in der gesetzlichen Wartezeit einer medizinischen Angestellten in der Patientenversorgung kündigt, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen will.
Neben dem privaten Arbeitgeber hat auch der öffentliche Arbeitgeber das Recht, in der Wartezeit des § 1 Abs 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zu prüfen, ob der eingestellte Arbeitnehmer seinen Vorstellungen entspricht. Diese Meinungsbildung unterliegt – abgesehen von Missbrauchsfällen – keiner Überprüfung nach objektiven Maßstäben.
Im Zeitraum der Wartezeit haben Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs 1 KSchG keinem Kündigungsschutz unterliegen auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterfallen.
Verfahrensgang: BAG – Az: 2 AZR 309/22 (anhängig)
LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – Az: 5 Sa 461/21