Kündigungsrecht bei Impfverweigerung – fehlende Corona-Schutzimpfung
In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgelegt, dass eine Kündigung aufgrund fehlender Corona-Schutzimpfung während der Probezeit zulässig ist. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Kontext der Pandemie und erzeugt weitreichende Konsequenzen im Arbeitsrecht.
Schutz des Patientenwohls vor individueller Impfentscheidung
Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass der Schutz von Patienten in einem Krankenhaus vorrangig zu behandeln ist. Konkret bedeutet dies, dass die Kündigung einer medizinischen Angestellten, die sich weigerte, die Corona-Schutzimpfung zu erhalten, rechtens ist. Dieser Fall bezieht sich auf § 612a BGB, welcher das Maßregelungsverbot regelt, und verdeutlicht, dass der Schutz des Patientenwohls Vorrang vor der individuellen Entscheidung gegen eine Impfung hat.
Die Bedeutung der Wartezeit nach KSchG
Die Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zu bewerten, ob ein neuer Mitarbeiter den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht. Diese Urteilsfindung ist, solange kein Missbrauch vorliegt, nicht nach objektiven Maßstäben überprüfbar. Dies bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie in den ersten sechs Monaten ihrer Anstellung, in der sogenannten Wartezeit, keinen umfassenden Kündigungsschutz genießen.
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Kein Anspruch auf Gleichbehandlung während der Probezeit
Das Gericht stellte fest, dass Arbeitnehmer, die sich in der Wartezeit befinden und nicht unter den Kündigungsschutz des § 1 Abs. 1 KSchG fallen, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Arbeitnehmern haben, die bereits unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber das Recht haben, von nicht geimpften Mitarbeitern in der Patientenversorgung, die sich noch in der Probezeit befinden, sich zu trennen.
Aktueller Verfahrensstand: Kündigungsrecht bei Impfverweigerung erklärt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Verfahren derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 309/22 anhängig ist. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, hatte mit dem Aktenzeichen 5 Sa 461/21 am 7. Juli 2022 entschieden.
Diese Entscheidung hat eine hohe Relevanz für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen und verdeutlicht die Notwendigkeit, sich über die Anforderungen des Arbeitsplatzes im Klaren zu sein, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitsschutz. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und ihre Rechte während der Probezeit verstehen. Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihre Entscheidungen bezüglich der Gesundheitsvorsorge im Arbeitskontext Konsequenzen haben können, die bis zur Kündigung führen.
Für weitere Informationen und individuelle Beratung sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber rechtlichen Rat von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einholen.