Gleichstellungsbeauftragte genießen besonderen Schutz im Arbeitsrecht. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zeigt: Wird die Gleichstellungsbeauftragte aus ihrem Amt entfernt und auf eine geringerwertige Stelle versetzt, ist das ohne triftige Gründe oft nicht rechtens. Hier erfahren Arbeitnehmer:innen, was das Urteil für ihre Rechte bedeutet – und warum das auch für andere Mitarbeitende in ähnlichen Leitungspositionen wichtig ist!
Was ist passiert?
Eine diplomierte Sozialarbeiterin war langjährige Mitarbeiterin einer Stadtverwaltung in NRW und wurde 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt – verbunden mit einer Beförderung und Leitungsfunktion.
Sie war ab 2019 offiziell Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung, unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt.
Mit dem Wechsel an der Verwaltungsspitze kam es zum Streit: Die neue Bürgermeisterin und die Gleichstellungsbeauftragte hatten Meinungsverschiedenheiten, z.B. zur Aufstellung des Gleichstellungsplans und zur Beteiligung an Stellenausschreibungen. Die Stadt warf der Beauftragten angebliche Kompetenzüberschreitungen vor und ordnete im November 2023 ihre Versetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst an. Gleichzeitig wurde sie als Gleichstellungsbeauftragte abberufen und ab Januar 2024 dauerhaft als Springerin eingesetzt – auf einer eindeutig weniger wertigen Stelle.
Die Mitarbeiterin klagte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht und später vor dem LAG Düsseldorf.
Die Stadt muss sie wieder als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung beschäftigen.
Das Urteil im Überblick
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied eindeutig für die Arbeitnehmerin:
- Eine dauerhafte Umsetzung auf eine niedrigere Position ist unzulässig, wenn vorher durch Arbeitsvertrag die höherwertige Stelle (hier als Gleichstellungsbeauftragte) vergeben wurde.
- Die Stadt kann das Amt nicht nach Belieben entziehen, wenn eine eigene Stelle dafür geschaffen und im Vertrag geregelt wurde.
- Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit ist nach allgemeinem Arbeitsrecht unwirksam, wenn sie das Direktionsrecht missbraucht.
- Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird dadurch nicht verletzt: Die Stadt hat sich bewusst für den arbeitsvertraglichen Weg entschieden und ist nun daran gebunden.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
1. Schutz vor willkürlicher Umsetzung:
Bist du wie hier auf eine höhere Position befördert und vertraglich festgelegt worden, kann dich der Arbeitgeber nicht einfach auf eine schlechtere Stelle zurückstufen.
2. Änderungen nur mit triftigen, nachprüfbaren Gründen:
Ein bloßer Amtswechsel oder persönliche Differenzen reichen nicht! Jede „Abberufung“ muss arbeitsrechtlich überprüfbar und gerechtfertigt sein.
3. Schützen arbeitsrechtliche Regeln vor kommunaler Willkür?
Ja! Das Urteil zeigt: Wenn der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Weg wählt, stehen Arbeitnehmer:innen auch im öffentlichen Dienst unter dem besonderen Schutz des Arbeitsvertrags.
FAQ: Abberufung und Rückversetzung – Deine Rechte
Wann ist eine Versetzung auf eine andere (niedrigere) Stelle rechtswidrig?
Immer dann, wenn sie ohne sachlichen Grund und entgegen vertraglicher Absprachen erfolgt.
Kann ich mich gegen meine Abberufung oder Herabstufung wehren?
Ja! Du kannst Klage erheben und auf Wiedereinstellung in die vorherige Position pochen.
Gilt dieses Urteil auch für andere Beauftragte, Leitungen oder Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst?
Das Urteil betrifft speziell Konstellationen, in denen „dein“ Amt arbeitsvertraglich fixiert ist. Es stärkt die Rechte aller, deren Leitungsaufgaben durch Vertrag und Beförderung gesichert sind.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotzdem an der Umsetzung festhält?
Das letzte Wort haben die Gerichte. Bis zur endgültigen Entscheidung kannst du (juristische) Ansprüche auf Weiterbeschäftigung geltend machen.
Fazit: Kein Selbstbedienungsladen für Arbeitgeber!
Tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Leitungsfunktionen bieten starken Kündigungs- und Versetzungsschutz.
Auch im öffentlichen Dienst darf die Verwaltung nicht „nach Belieben“ Posten entziehen.
Arbeitnehmer:innen sollten sich wehren – und ihre Rechte kennen.









