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Arbeitsunfähigkeit vortäuschen
Rechtsstand:

Wichtige Entscheidungen zum Thema: Arbeitsunfähigkeit vortäuschen

Das Arbeitsrecht bietet klare Richtlinien für den Umgang mit vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und genesungswidrigem Verhalten, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beachten müssen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az: 4 Ca 2109/17) setzt maßgebliche Standards in der Handhabung solcher Fälle und verdeutlicht die rechtlichen Folgen einer unrechtmäßigen Überwachung.

Arbeitsunfähigkeit vortäuschen – Ein schwerwiegender Verstoß

Nach § 626 BGB kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dies betrifft nicht nur Fälle, in denen Arbeitnehmer sich durch falsche Krankmeldungen unrechtmäßig Entgeltfortzahlungen erschleichen, sondern auch genesungswidriges Verhalten während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Beweispflicht und Rechtfertigung einer Kündigung

Arbeitgeber müssen konkrete Tatsachen vorlegen und beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer häufig krankgeschrieben ist, reicht nicht für einen Verdacht. Stattdessen sollte der medizinische Dienst gemäß § 275 Abs. 1 a S. 3 SGB V hinzugezogen werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.

Grenzen der Überwachung und Datenschutz

Die Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektive ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß §§ 3 und 32 BDSG darf eine solche Überwachung nur erfolgen, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat oder schweren Verfehlung vorliegt. Zudem müssen mildere Mittel ausgeschöpft sein. Unzulässig erworbene Beweise dürfen im Prozess nicht verwendet werden, da sie das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen könnten.

Fazit zum Thema: Arbeitsunfähigkeit vortäuschen

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und rechtskonformen Vorgehensweise bei der Handhabung von Verdachtsfällen auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber sollten den medizinischen Dienst einbeziehen, bevor weitreichende Maßnahmen wie die Kündigung oder Überwachung ergriffen werden. Arbeitnehmer wiederum sollten sich der schwerwiegenden Konsequenzen bewusst sein, die mit einer vorgetäuschten Krankheit verbunden sein können.

Das Urteil des ArbG Iserlohn trägt zu einem besseren Verständnis der komplexen Rechtslage bei und hilft, die Rechte und Pflichten beider Parteien im Arbeitsverhältnis zu wahren.