Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne ein schriftlich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot direkt für die Konkurrenz tätig werden dürfen – auch wenn sie gegen ihre Kündigung klagen. Doch diese Annahme ist falsch und kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben.
Was ist das Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis?
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Arbeitnehmer sind während dieser Zeit zur Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichtet. Sie dürfen keine konkurrierende Tätigkeit ausüben – auch wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag steht (vgl. BAG, 2 AZR 1008/08).
Dieses allgemeine Wettbewerbsverbot endet erst mit der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsschutzklage: Arbeitsverhältnis besteht weiter!
Reichen Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein, gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als fortbestehend – und zwar bis zur Entscheidung des Gerichts. Das bedeutet:
Alle Vertragspflichten, insbesondere das Wettbewerbsverbot, bleiben bestehen
(BAG 2 AZR 644/13).
Das LAG Düsseldorf (12 SaGa 11/22) hat klargestellt: Während einer Kündigungsschutzklage ist eine Konkurrenztätigkeit für Wettbewerber unzulässig. Wer dagegen verstößt, riskiert eine erneute, diesmal wirksame Kündigung.
Keine Wettbewerbsfreiheit ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot endet erst, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist – das heißt nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Ohne eine ausdrücklich vereinbarte nachvertragliche Regelung gibt es nach dem gerichtlichen Ende der Beschäftigung grundsätzlich keine Einschränkung mehr (ArbG Oldenburg, 3 Ca 63/11).
Achtung: Viele Arbeitnehmer überschätzen ihre Freiheit, nach Ablauf der Kündigungsfrist bereits eine neue Tätigkeit bei der Konkurrenz aufzunehmen! Das ist rechtlich riskant.
Mögliche Folgen eines Wettbewerbsverstoßes während der Kündigungsschutzklage
Wer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Unterlassungsklage des Arbeitgebers
- Außerordentliche Kündigung (LAG Köln, 4 Sa 623/23)
- Schadenersatzansprüche bei wiederholtem Verstoß
Gerichte verlangen für solche Maßnahmen eine eindeutige Beweisführung.
Fazit: Vorsicht bei Wettbewerbstätigkeiten während der Kündigungsschutzklage!
Die Annahme, Arbeitnehmer dürften nach der Kündigungsfrist ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot direkt für die Konkurrenz arbeiten, ist falsch, solange das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigungsschutzklage fortbesteht.
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt weiter.







