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Urteil zu Überstundenvergütung & Befristung
Rechtsstand:

Urteil zu Überstundenvergütung & Befristung

Was Arbeitnehmer wissen sollten – Urteil zu Überstundenvergütung & Befristung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wichtige Klarstellungen zur Auslegung von Befristungsabreden und zur Vergütung von Überstunden gegeben. Dieses Urteil (Az: 6 Sa 356/19 vom 12.05.2020) hat wesentliche Auswirkungen auf das Arbeitsrecht und sollte von Arbeitnehmern und Interessierten genau betrachtet werden.

Die Auslegung von Befristungsabreden im Arbeitsrecht

Arbeitsverträge und deren Befristungen müssen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 133, 157 BGB) so interpretiert werden, wie es die Vertragsparteien nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der gängigen Praxis verstehen mussten. Dabei ist der Wortlaut des Vertrages maßgeblich.

Es ist jedoch auch wichtig, die Absichten und Umstände, die außerhalb der schriftlichen Vereinbarung liegen, einzubeziehen, wenn sie Aufschluss über den Sinn der Abrede geben können. Insbesondere die Interessenlage und der Zweck des Rechtsgeschäfts sind zu berücksichtigen. Ziel ist stets eine Auslegung, die zu einem sinnvollen und ausgewogenen Ergebnis für beide Vertragsparteien führt.

Der Vorrang des wirklichen Willens

Das Gericht stellt klar, dass, wenn alle Beteiligten einer Erklärung einheitlich zustimmen, dieser Konsens über dem buchstäblichen Vertragswortlaut steht. Somit ist der tatsächliche Wille der Parteien entscheidend, selbst wenn der Vertragstext eindeutig erscheint.

Anspruch auf Überstundenvergütung

Arbeitnehmer, die für Überstunden eine Vergütung einfordern, müssen gemäß § 612 Abs. 1 BGB nachweisen, dass sie tatsächlich mehr als die übliche Arbeitszeit gearbeitet haben. Es reicht, wenn Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie gearbeitet oder sich zur Arbeit bereitgehalten haben.

Der Arbeitgeber muss daraufhin detailliert antworten und konkretisieren, welche Aufgaben zugewiesen wurden und wann diese Anweisungen befolgt oder nicht befolgt wurden. Dies entspricht einer gestuften Darlegungslast, die im Rahmen des § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO zu erfüllen ist.

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Voraussetzungen für die Anerkennung von Überstunden

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest als notwendig für die Erledigung der geschuldeten Arbeit angesehen werden. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die geleisteten Überstunden diesen Kriterien entsprechen.

Keine ausreichende Darlegung durch Anlagen

Interessant für die Praxis ist, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber die Darlegung ihrer Ansprüche allein durch das Beifügen von Stundenaufstellungen oder anderen Aufzeichnungen als Anlagen erfüllen können. Diese können den Vortrag nur erläutern, aber nicht ersetzen.

Fazit zum Thema Urteil zu Überstundenvergütung & Befristung: Genauigkeit ist gefordert

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung genau zu dokumentieren und entsprechend vorzutragen. Ebenso müssen Arbeitgeber präzise auf solche Ansprüche reagieren. Die Auslegung von Befristungen sollte stets fair und im beiderseitigen Interesse erfolgen. Werden diese Grundsätze beachtet, können Konflikte im Arbeitsrecht vermieden und gerechte Lösungen gefunden werden.