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Urteil zu Ruhegeld-Klausel
Rechtsstand:

Dienstvertrag ungültig: Urteil zu Ruhegeld-Klausel

Arbeitsgericht Berlin macht Urteil zu Ruhegeld-Klausel

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 1. September 2023 (Az: 21 Ca 1751/23) entschieden, dass ein Dienstvertrag mit einer überzogenen Ruhegeldvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein kann. Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Vereinbarung von Ruhegeldern.

Unverhältnismäßige Vereinbarung führt zu Nichtigkeit des Vertrags

Der Fall betraf den Dienstvertrag des ehemaligen Verwaltungsdirektors des Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), der eine nachvertragliche Ruhegeldregelung enthielt. Gemäß dieser Regelung sollte der Kläger ein Ruhegeld erhalten, das auf seinem letzten Bruttoverdienst von etwa 20.900 Euro monatlich basierte, und zwar unabhängig von anderen Einkünften oder Versorgungen, die nicht auf das Ruhegeld angerechnet worden wären.

Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB

Das Gericht stellte fest, dass diese Vereinbarung gegen § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstößt, der Verträge verbietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände gegen die guten Sitten verstoßen. In diesem Fall sah das Gericht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da die Ruhegeldzusagen weit über eine angemessene Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko hinausgingen. Die Vereinbarung stand auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der öffentlich-rechtliche Rundfunk gebunden ist.

Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Durch die Nichtigkeit des Dienstvertrags hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Ruhegeldzahlungen. Die Beklagte konnte sich somit einseitig von dem Vertrag lösen, ohne dass es auf die Wirksamkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung ankam.

Eingeschränkte Rückzahlungsforderungen

In Bezug auf die Widerklage der Beklagten entschied das Gericht, dass eine Rückforderung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz nur zu einem Drittel gerechtfertigt ist, da die Beklagte ein Mitverschulden am Zustandekommen der Vereinbarung traf. Weiterhin konnte die Beklagte die während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers gezahlte Entgeltfortzahlung nicht zurückfordern.

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Mögliche Berufung: Urteil zu Ruhegeld-Klausel

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg offen. Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig eine rechtssichere und sittengemäße Gestaltung von Dienstverträgen ist und unterstreicht die Bedeutung des § 138 BGB im Arbeitsrecht.

Dieses Urteil ist ein bedeutender Präzedenzfall für die arbeitsrechtliche Praxis und unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Vertragsgestaltung die Verhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung zu wahren. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer sollten sich der möglichen Folgen einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung bewusst sein und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einholen.