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Betriebsrat: Urteil zu Laptop-Mobilität
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Betriebsrat: Urteil zu Laptop-Mobilität

Urteil zu Laptop-Mobilität – Entscheidung klargestellt

Das Arbeitsgericht Köln hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass Betriebsräten zur Verfügung gestellte Laptops nicht fest montiert werden müssen, um die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

Arbeitsgerichtliche Entscheidung zum mobilen Arbeitsmittel

In einem Verfahren der Zwangsvollstreckung hat das Arbeitsgericht Köln am 10. Januar 2023, Aktenzeichen 14 BV 208/20, entschieden, dass die Forderung eines Arbeitgebers nach festem Einbau eines Laptops die Rechte des Betriebsrats beeinträchtigt. Die Mobilität des Laptops ist ein wesentliches Merkmal, das erhalten bleiben muss.

Der Fall: Streit um die Nutzung des Laptops

Ursprünglich wurde der Arbeitgeberin per Beschluss vom 4. Oktober 2021 aufgetragen, dem Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 9 TaBV 52/21 am 24. Juni 2022 bestätigt. Trotzdem stellte die Arbeitgeberin die Aushändigung des Laptops unter der Bedingung, dass der Betriebsrat einen festen Ort für die Montage des Geräts vorschlägt. Die Arbeitgeberin begründete dies mit dem Schutz vor Verlust oder Beschädigung.

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Arbeitsgerichtliche Klarstellung zur Laptop-Nutzung

Das Arbeitsgericht Köln widersprach der Argumentation der Arbeitgeberin. Es betonte, dass ein Laptop nach seiner Definition mobil und standortunabhängig sein muss. Die Auflage, das Laptop fest zu installieren, würde seiner eigentlichen Funktion zuwiderlaufen. Der Betriebsrat ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ohnehin zur pfleglichen Behandlung der ihm überlassenen Arbeitsmittel verpflichtet.

Kein Anlass zur Sorge seitens der Arbeitgeberin

Das Gericht sah keine Gründe für die Befürchtung, der Betriebsrat könnte mit dem Laptop nicht sorgfältig umgehen. Es gab keine Anzeichen, die diese Sorge rechtfertigen würden.

Bestätigung des Arbeitsgerichtsbeschlusses: Urteil zu Laptop-Mobilität

Eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde am 5. Juni 2023 vom zuständigen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 5 Ta 26/23 zurückgewiesen.

Dieses Urteil stärkt die Position des Betriebsrats und bestätigt, dass die Überlassung von Arbeitsmitteln wie Laptops deren Mobilität und Funktionalität nicht einschränken darf. Es ist ein wichtiges Urteil für alle Betriebsräte und Arbeitgeber, und es verdeutlicht die Notwendigkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.