Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach § 3 Abs. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bei diesem Verschulden geht es um ein Verschulden gegen sich selbst und damit um Fälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten.
Von einem solchen Verschulden ist nicht auszugehen, wenn ein junger männlicher Arbeitnehmer ein freundschaftliches Gerangel beginnt und sich selbst im Rahmen dieses Gerangels verletzt.
LAG Köln, 30.01.2020 – Az: 6 Sa 647/19