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Rechtsstand:

Fristlose Kündigung nach Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten: Das sagt das LAG Niedersachsen

In vielen Unternehmen gibt es klare Regeln zur Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter diese Regeln missachtet – und die Situation eskaliert? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat im August 2025 entschieden: Bereits eine einmalige Tätlichkeit gegen den Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Der Fall: Handyverbot, Streit und Eskalation

Ein Arbeitnehmer wurde während seiner Schicht mit dem privat genutzten Smartphone erwischt – trotz ausdrücklichen Verbots. Als der Vorgesetzte ihn darauf ansprach, reagierte der Mitarbeiter extrem respektlos und aggressiv:

  • „Hau ab hier!“
  • Stoß gegen die Schulter
  • Tritt in Richtung des Vorgesetzten
  • Fingerzeig und demonstratives Weiterscrollen am Handy

Die Folge: Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus – ohne vorherige Abmahnung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 25.08.2025 – 15 Sa 315/25) gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die wichtigsten Argumente:

  • Tätlichkeit reicht aus: Auch ein „nur“ leichter Stoß oder Tritt ist ein schwerwiegender Pflichtverstoß (§ 241 Abs. 2 BGB).
  • Keine Abmahnung nötig: Bei körperlichen Angriffen muss kein Arbeitgeber vorher abmahnen. Jeder Arbeitnehmer weiß, dass Gewalt eine rote Linie ist.
  • Respektlosigkeit wiegt schwer: Die Herabwürdigung des Vorgesetzten durch Worte und Gesten verschärft das Fehlverhalten.
  • Keine Einsicht: Wer nach einer solchen Aktion keine Reue zeigt, sondern weitermacht wie bisher, signalisiert Uneinsichtigkeit.
  • Keine milderen Mittel: Eine Versetzung ist unzumutbar, da das Risiko weiterer Vorfälle zu hoch ist.
  • Formalien beachtet: Der Betriebsrat wurde beteiligt, die Fristen eingehalten.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Arbeitnehmer:
Handgreiflichkeiten und Respektlosigkeit am Arbeitsplatz ziehen fast immer arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Schon ein einmaliger Übergriff kann das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Wer Stress mit Vorgesetzten hat, sollte immer das Gespräch suchen – und nie handgreiflich oder beleidigend werden.

Arbeitgeber:
Bei Tätlichkeiten ist konsequentes Handeln gefragt. Die Rechtsprechung zeigt: Fristlose Kündigungen sind in solchen Fällen rechtlich zulässig und schützen auch die Belegschaft vor weiteren Übergriffen. Wichtig ist die korrekte Beteiligung des Betriebsrats und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Fazit

Das LAG Niedersachsen stellt klar:
Schon ein einmaliger körperlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten rechtfertigt die sofortige, fristlose Kündigung. Arbeitsgerichte schützen damit nicht nur die Führungskräfte, sondern auch das gesamte Team vor Übergriffen. Der respektvolle Umgang am Arbeitsplatz bleibt oberste Pflicht für alle Beteiligten.