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Schutz bei unwirksamer Kündigung
Rechtsstand:

Annahmeverzug: Schutz bei unwirksamer Kündigung

Schutz bei unwirksamer Kündigung: Annahmeverzug trotz unwirksamer Kündigung?

Wenn ein Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer fristlosen Kündigung anstrebt, dabei jedoch dem Arbeitnehmer die Fortführung der Arbeit unter bisherigen Bedingungen anbietet, kann dies zu rechtlichen Widersprüchen führen. Dies zeigt ein Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) gelangte und dort unter dem Aktenzeichen 5 AZR 255/22 verhandelt wurde.

Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

Im vorliegenden Fall wurde einem technischen Leiter fristlos gekündigt und ein neuer Vertrag als Softwareentwickler mit geringerem Gehalt angeboten. Bei Ablehnung wurde die Fortsetzung der Arbeit verlangt. Nach erneuter Ablehnung erfolgte eine zweite Kündigung mit ähnlicher Aufforderung. Obwohl die Kündigungen gerichtlich für unwirksam erklärt wurden, zahlte der Arbeitgeber vermindertes Gehalt. Der Arbeitnehmer klagte auf Annahmeverzugslohn.

Landesarbeitsgericht verneint Anspruch

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer hätte die Weiterarbeit annehmen müssen und sei nicht leistungswillig im Sinne des § 297 BGB gewesen.

Bundesarbeitsgericht gibt Kläger recht

Das BAG entschied anders: Die unwirksamen Kündigungen versetzten den Arbeitgeber in Annahmeverzug. Wegen des widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers wurde angenommen, dass kein ernsthaftes Angebot zur Weiterbeschäftigung vorlag. Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, die auf einer selektiven Würdigung des Sachverhalts basierte, wurde als nicht haltbar erachtet.

Kein fehlender Leistungswille bei Unzumutbarkeit

Die Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots deutet nicht auf fehlenden Leistungswillen hin, sofern die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall war dies wegen der im Rahmen der Kündigung erhobenen Vorwürfe und der damit einhergehenden Herabwürdigung des Klägers gegeben. Eine Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG lag daher nicht vor.

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Fazit: Schutz des Arbeitnehmers bei unwirksamer Kündigung

Das Urteil des BAG zeigt, dass Arbeitnehmer auch bei unwirksamer Kündigung und unzumutbaren Weiterbeschäftigungsangeboten des Arbeitgebers Schutz genießen können. Bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers und Herabwürdigung des Arbeitnehmers bleibt der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs bestehen.

Für Arbeitnehmer und Interessierte im Arbeitsrecht ist diese Entscheidung ein wichtiges Beispiel dafür, wie Gerichte die Rechte von Beschäftigten wahren und gegen unklare oder widersprüchliche Maßnahmen von Arbeitgebern vorgehen können.