Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30. Januar 2026 ein Grundsatzurteil zur Kündigung von Führungskräften gefällt:
Die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) ist unwirksam – die ordentliche Kündigung hingegen ist wirksam.
Worum ging es im Fall?
Ein Arbeitnehmer, seit 2000 beim VZB beschäftigt, war zuletzt als Direktor tätig. Er beriet das Versorgungswerk bei der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und begleitete als Mitglied im Verwaltungsrat zahlreiche Kapitalanlagen.
Parallel zu seiner Tätigkeit beim VZB war der Direktor auch in mehreren Leitungspositionen von Unternehmen aktiv, in die das VZB investiert hatte. Im Jahr 2025 stellten Wirtschaftsprüfer massive Verluste durch riskante Investitionen fest – es droht eine Versorgungslücke von rund 1 Milliarde Euro.
Der Verdacht: Missbrauch der Position aus Eigennutz und Verschleierung von Interessenkonflikten. Das VZB kündigte daraufhin am 11.09.2025 außerordentlich fristlos – hilfsweise unter Einhaltung der Frist zum 30.09.2026.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
1. Fristlose Kündigung unwirksam
- Das Gericht fand: Das VZB sprach die fristlose Kündigung zu spät aus. Für eine außerordentliche Kündigung gilt eine zweiwöchige Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes.
- Diese Frist wurde nicht eingehalten, darum ist die Kündigung unwirksam.
2. Ordentliche Kündigung wirksam
- Die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist gerechtfertigt.
- Grund: Der Direktor missbrauchte seine Doppelrolle und informierte das VZB nicht über die Interessenkonflikte.
- Die Verletzung der Loyalitäts- und Hinweispflicht rechtfertigt eine ordentliche Kündigung, selbst wenn kein vorsätzlicher Eigennutz nachweisbar ist.
Bedeutung für Arbeitnehmer:innen – Was lernen wir daraus?
1. Sorgfältiger Umgang mit Interessenkonflikten
Wer in Leitungsfunktionen bei Arbeitgeber und verbundenen Unternehmen arbeitet, muss offenlegen, wenn ein Interessenkonflikt besteht.
Transparenz ist Pflicht! Sonst drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
2. Fristen beachten
Arbeitgeber müssen bei extremen Pflichtverletzungen schnell reagieren. Die Zweiwochenfrist ist bindend: Wird sie verpasst, ist eine fristlose Kündigung meist unwirksam.
Als Arbeitnehmer sind Sie dennoch nicht automatisch „sicher“ – eine ordentliche Kündigung aufgrund schwerer Pflichtverletzung bleibt möglich.
3. Kündigungsschutz auch für Führungskräfte
Auch Direktoren und Geschäftsführer im öffentlichen Dienst genießen Kündigungsschutz – aber schwerwiegende Pflichtverletzungen können das Arbeitsverhältnis beenden.
4. Recht auf Berufung
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Fristen beachten!
FAQ – Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
- Ordentliche Kündigung: mit Einhaltung der Frist (§ 622 BGB) durch den Arbeitgeber
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung: nur bei schwerem Vertrauensbruch ohne Frist möglich, aber mit Zweiwochenfrist ab Kenntnis des Vorfalls (§ 626 BGB)
Welche Pflichten habe ich als Führungskraft gegenüber dem Arbeitgeber?
Im Zweifelsfall: Offene Kommunikation bei Interessenkonflikten, Loyalität, alle Nebentätigkeiten offenlegen!
Muss ich bei mehreren „Hüten“ aufpassen?
Ja – Nebentätigkeiten, die zu Interessenkonflikten führen, immer melden und transparent machen.
Kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Ja, durch Klage vor dem Arbeitsgericht – und ggf. Berufung.
Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus – auch für Führungskräfte
Interessenkonflikte zu verschweigen kann die Stelle kosten, selbst wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist. Loyalitäts- und Transparenzpflichten gelten für jede Hierarchieebene.









