In der Arbeitswelt des öffentlichen Dienstes spielen tarifliche Regelungen eine zentrale Rolle, besonders wenn es um Zuschläge für Feiertagsarbeit geht. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt wichtige Klarheit für die Beschäftigten, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
Der Fall: Feiertagsarbeit außerhalb des regelmäßigen Beschäftigungsorts
Ein Mitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen wurde von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung nach Hessen entsandt, die auch am gesetzlichen Feiertag „Allerheiligen“ stattfand. Während in Nordrhein-Westfalen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt dies in Hessen nicht. Dies führte zu der rechtlichen Frage, ob dem Arbeitnehmer für die Feiertagsarbeit in Hessen dennoch Zuschläge zustehen.
Erste juristische Auseinandersetzungen
Das zuständige Arbeitsgericht entschied zunächst zugunsten des Arbeitnehmers, jedoch wurde diese Entscheidung vom Landesarbeitsgericht aufgehoben. Die Angelegenheit ging daraufhin in Revision zum Bundesarbeitsgericht.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über Feiertagszuschläge im TV-L
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 1. August 2024 (Az: 6 AZR 38/24), dass für die Berechnung der Feiertagszuschläge der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Da der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers in Nordrhein-Westfalen liegt, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, stehen ihm die Feiertagszuschläge zu.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Diese Entscheidung des BAG betont die Wichtigkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts nach den tariflichen Regelungen des TV-L. Für Arbeitnehmer bedeutet das eine größere Sicherheit in Bezug auf ihre Vergütungsansprüche, insbesondere wenn sie vorübergehend an einem anderen Ort eingesetzt werden.
Fazit für das Thema: Feiertagszuschläge im TV-L
Die Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und sorgt für eine einheitliche Anwendung des Tarifvertrags unabhängig vom tatsächlichen Ort der Arbeitsleistung an Feiertagen. Diese Entscheidung dient als wichtige Referenz für ähnliche Fälle und hilft, die Rechtslage in Bezug auf Feiertagszuschläge besser zu verstehen und anzuwenden.