Berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 4 BBiG der Qualifikationserweiterung und Karriereförderung, nicht aber der Umschulung oder einfachen Einarbeitung.
Verknüpfter Wissenbeitrag:
Berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 4 BBiG der Qualifikationserweiterung und Karriereförderung, nicht aber der Umschulung oder einfachen Einarbeitung.