Berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 4 BBiG der Qualifikationserweiterung und Karriereförderung, nicht aber der Umschulung oder einfachen Einarbeitung.
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Berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 4 BBiG der Qualifikationserweiterung und Karriereförderung, nicht aber der Umschulung oder einfachen Einarbeitung.
"Wahrer Friede ist nicht nur die Abwesenheit von Spannungen: er ist die Anwesenheit von Gerechtigkeit."
Martin Luther King Jr.