Im Rahmen der Umwandlung einer Stiftung öffentlichen Rechts stellt sich oft die Frage nach dem Betriebsübergang, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2001/23/EG und des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und Auswirkungen eines solchen Übergangs auf die betroffenen Arbeitnehmer.
Was ist ein Betriebsübergang?
Ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit, die ihre Identität bewahrt, durch eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit übergeht. Entscheidend ist hierbei, dass die Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber die Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten übernimmt, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.
Kriterien für einen Betriebsübergang
Die spezifischen Kriterien für einen Betriebsübergang variieren je nach Art des Unternehmens oder Betriebs. Dazu zählen insbesondere:
- Die Art des Unternehmens und der Übergang materieller Betriebsmittel.
- Der Wert immaterieller Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs.
- Die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber.
- Der Übergang der Kundschaft und die Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach dem Übergang.
- Die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten.
Diese Faktoren müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um festzustellen, ob ein Betriebsübergang vorliegt.
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Bedeutung der menschlichen Arbeitskraft
Ein weiteres wichtiges Element ist die Rolle der menschlichen Arbeitskraft. Auch wenn materielle oder immaterielle Vermögenswerte nicht nennenswert sind, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern als wirtschaftliche Einheit fungieren, die übertragen wird.
Rechtliche Interpretation von § 613a BGB
Der Begriff „durch Rechtsgeschäft“ in § 613a BGB und „durch vertragliche Übertragung“ in Art. 1 Abs. 1a der RL 2001/23/EG ist weit auszulegen. Dies bedeutet, dass nicht zwangsläufig direkte vertragliche Beziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber bestehen müssen. Die Übertragung kann auch über einen Dritten erfolgen, wie etwa einen Eigentümer oder Verpächter.
Ausnahmen und Sonderfälle
Es ist wichtig zu beachten, dass Fälle der Universalsukzession kraft Gesetzes oder Hoheitsaktes von der Anwendung des § 613a BGB ausgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass der Übergang innerhalb eines vertraglichen oder sonst rechtsgeschäftlichen Rahmens stattfinden muss.
Schlussfolgerungen für Arbeitnehmer
Das Verständnis des Betriebsübergangs ist entscheidend für Arbeitnehmer, die von einer Umwandlung einer Stiftung öffentlichen Rechts betroffen sein könnten. Sie sollten sich ihrer Rechte und der möglichen Auswirkungen auf ihre Arbeitsverhältnisse bewusst sein. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, Überraschungen zu vermeiden und die eigenen Interessen effektiv zu vertreten.