Mehr Infos
Recht-Smart Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Erfahren Sie, wie das BAG die Rechte des Betriebsrats bei der Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer stärkt.
Rechtsstand:

Betriebsrat und Schwerbehinderte: Anspruch auf Auskunftsrecht gestärkt

Betriebsrat und Schwerbehinderte: Richtungsweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

In einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde der Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer bestätigt. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess und stärkt die Rechte der Betriebsräte in ihrer Aufgabenwahrnehmung.

Rechtliche Grundlagen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 176 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu unterstützen. Dazu gehört auch die Gruppe der schwerbehinderten leitenden Angestellten. Der Betriebsrat benötigt hierfür verschiedene Informationen, unter anderem die Namen der betroffenen Mitarbeiter.

Voraussetzungen für den Informationsanspruch

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dies umfasst auch Informationen über schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer. Allerdings muss der Betriebsrat explizit darlegen, warum die gewünschten Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Ein pauschaler Verweis auf gesetzliche Aufgaben genügt nicht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein rechtlicher Anspruch auf Auskunft.

Unsere Expertise: Kündigungsschutzklagen

Wir sind die Kanzlei, die exakt auf Sie und Ihre Themen als Arbeitnehmer:in spezialisiert ist. Unser Fokus liegt auf Ihrer Kündigung, Ihrem Aufhebungsvertrag, Ihrer Abfindung. Auch zu allen anderen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wissen wir Rat.

Datenschutzrechtliche Abwägung

Es bestehen Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, die jedoch durch § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) adressiert werden. Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung rechtlicher Pflichten der Interessenvertretung notwendig ist. Dies steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), unabhängig von der Erfüllung spezifischer Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BAG (Az: 1 ABR 14/22) vom 09.05.2023 stellt klar, dass der Betriebsrat ein legitimes Interesse an der Kenntnis der Namen schwerbehinderter Arbeitnehmer hat, sofern dies für die Erfüllung seiner gesetzlich definierten Aufgaben erforderlich ist. Dies stärkt die Rolle des Betriebsrats bei der Unterstützung und Integration schwerbehinderter Mitarbeiter im Unternehmen.

Fazit zum Thema: Betriebsrat und Schwerbehinderte

Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer transparenten und kooperativen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Sie bestätigt die Rechte des Betriebsrats auf notwendige Informationen und hilft, die Arbeitsbedingungen für schwerbehinderte Menschen zu verbessern. Arbeitgeber sollten daher die Informationsrechte des Betriebsrats ernst nehmen und bei der Datenverarbeitung die Datenschutzbestimmungen beachten.