Betriebsrat & Datenschutz unvereinbar: Konflikt zwischen Betriebsratsamt und Datenschutzbeauftragung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem grundlegenden Urteil festgestellt, dass die Position des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen nicht von derselben Person ausgeübt werden kann. Diese Entscheidung, die sich auf die Unvereinbarkeit beider Ämter stützt, hat weitreichende Folgen für die Praxis der Unternehmensorganisation.
Der Fall: Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
Ein Mitarbeiter, der gleichzeitig als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter tätig war, wurde von seiner Position als Datenschutzbeauftragter entbunden. Der Grund für den Widerruf seiner Bestellung lag im angenommenen Interessenkonflikt beider Ämter. Die Vorinstanzen hatten der Klage des Mitarbeiters stattgegeben, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen auf.
Rechtliche Grundlage des Widerrufs
Das Gericht begründete den Widerruf mit § 4f Abs. 3 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der vor dem 25. Mai 2018 gültigen Fassung in Verbindung mit § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten liegt vor, wenn die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Rolle des Betriebsratsvorsitzenden
Als Betriebsratsvorsitzender repräsentiert die betroffene Person den Betriebsrat und trifft Entscheidungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Entscheidungsgewalt kann die Unabhängigkeit und objektive Aufgabenerfüllung als Datenschutzbeauftragter beeinträchtigen.
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Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 9 AZR 383/19 vom 06.06.2023) hat signifikante Auswirkungen auf die Besetzung der Position des Datenschutzbeauftragten in Unternehmen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen und die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt bleiben.
Fazit zum Thema: Betriebsrat & Datenschutz unvereinbar
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen die Rollen von Betriebsratsvorsitzenden und Datenschutzbeauftragten klar trennen müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Hierbei zeigt sich, wie wichtig die genaue Kenntnis und die Beachtung von arbeitsrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Regelungen für eine rechtskonforme Unternehmensführung sind.